Der Zugewinnausgleich erfolgt dann, wenn die sich scheidenden Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Oder anders gesagt: Wenn sie den Zugewinnausgleich nicht in einem Ehevertrag geregelt haben.
Der Zugewinnausgleich kompensiert den Zugewinn zwischen den Ehepartnern, den die Vermögenswerte eines jeden Ehegatten während der Ehe erfahren haben. Im ersten Schritt erfolgt die Berechnung des Zugewinns für jeden Ehegatten. Maßgeblich ist die Vermögensentwicklung vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Zeit des Endes des gemeinsamen Güterstands (Zustellung des Scheidungsantrags). Der jeweilige Vermögenszuwachs zur Zeit der Scheidung gegenüber der Heirat stellt den Zugewinn dar. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat mit der Hälfte des Differenzbetrags zum Vermögen des anderen Ehepartners den Zugewinn in Geld auszugleichen. Das führt nicht selten zu Schwierigkeiten. Denn Vermögen bestehen oft aus nicht sofort oder günstig verkäuflichen Sachwerten.
Zum Zugewinn gehören Aktiva wie: Bargeld, Bankguthaben, Wertpapierdepots, Forderungen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Haushaltsgegenstände, Autos, Lebensversicherungen oder Kautionen. Schenkungen oder Erbe zählen zum Anfangsvermögen. Von ihnen wird nur der Wertzuwachs den Aktiva zugerechnet. Als von den Aktiva abzugsfähige Passiva zählen u. a. Schulden, Kredite, negative Kontosalden und Kostenvorschüsse.
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René Haas
Rechtsanwalt in Mannheim
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