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    Mann­heim

Eltern­un­ter­halt — wann müs­sen Kin­der für Ihre pfle­ge­be­dürf­ti­gen Eltern zah­len?

Mehr als die Hälf­te der Zah­lungs­be­schei­de an unter­halts­pflich­ti­ge Kin­der sind nicht kor­rekt. Die recht­li­che Prü­fung lohnt sich.

Hat Sie eine Aus­kunfts­auf­for­de­rung oder ein Schrei­ben des Sozi­al­amts wegen eines Anspruchs auf Eltern­un­ter­halt ereilt? Oder erwar­ten Sie Unter­halts­leis­tun­gen für einen Eltern­teil?

Rei­chen Ren­te und Ver­mö­gen nicht zum Beglei­chen der Rech­nung des Pfle­ge­heims für die Eltern, zahlt im Regel­fall zunächst das Sozi­al­amt. Doch die Behör­de holt sich das Geld von den unter­halts­pflich­ti­gen Kin­dern zurück. Mit dem Ein­tref­fen einer Auf­for­de­rung zur Aus­kunft ban­gen vie­le Kin­der um ihren Lebens­stan­dard. Die dann erge­hen­de Zah­lungs­auf­for­de­rung ist jedoch recht­lich kein end­gül­ti­ger Bescheid. Die Sor­ge um den Lebens­stan­dard ist aller­dings in der Mehr­zahl der Fäl­le nicht berech­tigt.

Nach unse­rer Erfah­rung und Bera­tungs­tä­tig­keit beträgt die Zah­lungs­pflicht der Kin­der im Durch­schnitt um die EUR 200,- bis EUR 400,- pro Monat. Im Ein­zel­fall kann die­se Unter­halts­hö­he auch deut­lich abwei­chen. Bereits im Jahr 2002 hat der Bun­des­ge­richts­hof den Schutz des Lebens­stan­dards der Kin­der klar gestellt. Die Ermitt­lung der Höhe des Eltern­un­ter­halts haben sowohl das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als auch der Bun­des­ge­richts­hof in den ver­gan­ge­nen Jah­ren mit einer Rei­he von Ent­schei­dun­gen kon­kret geklärt. Die kor­rek­te Anwen­dung die­ser umfang­rei­chen Ent­schei­dun­gen für die Bemes­sung der Höhe des Eltern­un­ter­halts durch die Sozi­al­äm­ter hält jedoch häu­fig einer recht­li­chen Prü­fung nicht stand. Der Weg zum beson­ders spe­zia­li­sier­ten Fach­an­walt für Sozi­al­recht wie auch Familien­recht ist also emp­feh­lens­wert.

Ent­las­tung für Kin­der beim Eltern­un­ter­halt

Pflicht zur Zah­lung von Eltern­un­ter­halt seit 01. Janu­ar 2020 nur bei Ein­kom­men von mehr als EUR 100.000,- (brut­to)! 

Seit dem 1. Janu­ar 2020 gilt das Ange­hö­ri­gen-Ent­las­tungs­ge­setz. Es ent­las­tet unter­halts­ver­pflich­te­te Ange­hö­ri­ge bei der Zah­lung an Sozi­al­hil­fe­emp­fän­ger aus dem Fami­li­en­kreis.

Die Unter­halts­an­sprü­che von Eltern gegen ihre Kin­der bestehen nur noch, wenn das jewei­li­ge Kind über ein Jah­res­ein­kom­men von mehr als EUR 100.000,- (brut­to) ver­fügt. Die­se Ent­las­tung gilt ins­be­son­de­re beim Unter­halt für Eltern und die Kos­ten für die Unter­brin­gung und Pfle­ge in einem Alters- oder Pfle­ge­heim, sofern die Eltern aus ihrem eige­nen Ver­mö­gen oder ihrer Ren­te nicht aus­rei­chend leis­tungs­fä­hig sind. Die­se Neu­re­ge­lung umfasst alle Sozi­al­hil­fe­leis­tun­gen wie die Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt, die Grund­si­che­rung im Alter. Der unter­halts­recht­li­che Selbst­be­halt ist also seit 1. Janu­ar 2020 an die neue Ein­kom­mens­gren­ze in Höhe von EUR 100.000,- (brut­to) anzu­pas­sen.

Bei For­de­run­gen auf Unter­halt voll­jäh­ri­ger behin­der­ter Men­schen gegen ihre Eltern mit einem Ein­kom­men von mehr als 100.000,- Euro soll es aller­dings bei dem auf Pau­schal­an­sprü­che begrenz­ten Anspruch blei­ben.

Bestim­mung des Bedarfs und die Bedürf­tig­keit der Eltern

Nur wer außer­stan­de ist, sich selbst zu unter­hal­ten, ist unter­halts­be­rech­tig – so sagt es das BGB! Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me der Kin­der für Eltern­un­ter­halt durch das Sozi­al­amt ist, dass die Eltern mit ihrer Ren­te bzw. Pen­si­on und der Pfle­ge­ver­si­che­rung die Kos­ten der Pfle­ge, der Unter­kunft sowie der Ver­pfle­gung und den Bar­be­trag der Sozi­al­hil­fe nicht bestrei­ten kön­nen. Das gilt eben­so für die Kos­ten der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Auf die­se Leis­tun­gen hat der Unter­halts­be­rech­tig­te Anspruch als Grund­si­che­rung im Alter.  Das Ver­mö­gen der Eltern muss auf­ge­braucht sein bis auf den Selbst­be­halt von EUR. 5000,- pro Per­son. Der ange­mes­se­ne Lebens­be­darf der Eltern rich­tet sich nach der kon­kre­ten, aktu­el­len Lebens­si­tua­ti­on, nicht etwa nach einer frü­he­ren bes­se­ren Lebens­stel­lung.

Der ange­mes­se­ne Lebens­be­darf eines sozi­al­hil­fe­be­dürf­ti­gen Eltern­teils beschränkt sich auf das Exis­tenz­mi­ni­mum und auf eine zumut­ba­re, ein­fa­che und kos­ten­güns­ti­ge Heim­un­ter­brin­gung. Bei der Aus­wahl des Heims kom­men Optio­nen in Betracht. Die Kos­ten der Heim­un­ter­brin­gung sind nicht das ein­zi­ge Aus­wahl­kri­te­ri­um. Kom­men meh­re­re Hei­me im unte­ren Preis­seg­ment in Betracht, ste­hen dem Unter­halts­be­rech­tig­ten Ent­schei­dungs­spiel­räu­me zu. Die Beweis­last für den Unter­halts­be­darf liegt beim unter­halts­be­rech­tig­ten Eltern­teil.

Die Leis­tungs­fä­hig­keit des Unter­halts­pflich­ti­gen

Der Umfang der Inan­spruch­nah­me eines unter­halts­pflich­ti­gen Kinds für Eltern­un­ter­halt ist in drei Schrit­ten zu prü­fen:

  • Fami­li­en­selbst­be­halt und indi­vi­du­el­ler Fami­li­en­be­darf
  • Abzü­ge vom Ein­kom­men
  • Ver­mö­gen und Ver­mö­gens­er­trä­ge

1. Fami­li­en­selbst­be­halt und indi­vi­du­el­ler Fami­li­en­be­darf

a) Indi­vi­du­el­ler Fami­li­en­be­darf beim ver­hei­ra­te­ten Unter­halts­pflich­ti­gen mit höhe­rem Ein­kom­men als sein Ehe­gat­te

In die­sem Fall ist die Leis­tungs­fä­hig­keit des Unter­halts­pflich­ti­gen wie folgt zu berech­nen:
Das Net­to-Fami­li­en­ein­kom­men beträgt z. B. 3.000,- Euro (Unter­halts­pflich­ti­ger) und 1.000,- Euro (Ehe­gat­te), also ins­ge­samt 4.000,- Euro. Davon ist der sog. Fami­li­en­selbst­be­halt der­zeit in Höhe von 3.240,- Euro abzu­zie­hen. Von den ver­blei­ben­den 760,- Euro sind 10 % Haus­halts­er­spar­nis, also 760,- in
Abzug zu brin­gen. Von der ver­blei­ben­den Zwi­schen­sum­me in Höhe von 684,- Euro ist für den Unter­halts­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten der hälf­ti­ge Betrag in Höhe von 342,- Euro anzu­set­zen. Die­se 342,- Euro sind dem Fami­li­en­selbst­be­halt in Höhe von 3.240,- Euro hin­zu­zu­rech­nen. Dar­aus resul­tiert der indi­vi­du­el­le Fami­li­en­be­darf in Höhe von 3.582 Euro. Der Anteil des Unter­halts­pflich­ti­gen am indi­vi­du­el­len Fami­li­en­darf beträgt ¾ des indi­vi­du­el­len Fami­li­en­be­darfs, also 2.686,50 Euro. Bei Abzug die­ser Sum­me vom Net­to­ein­kom­men des Unter­halts­pflich­ti­gen in Höhe von 3.000,- erge­ben sich 313,50 Euro. Die­ser Betrag ist für den Eltern­un­ter­halt ein­setz­bar.

b) Unter­halts­pflich­ti­ger mit gerin­ge­ren Ein­künf­ten als der Ehe­gat­te

In die­sem Fall gilt fol­gen­de Berech­nungs­wei­se: Der unter­halts­pflich­ti­ge Ehe­gat­te ver­fügt über 1.000,- Euro und der ande­re Ehe­gat­te über 3.000,- Euro Net­to­ein­kom­men, also über ein Fami­li­en­ein­kom­men von 4.000,- Euro. Nach Abzug des Fami­li­en­selbst­be­halts in Höhe von 3.240,- Euro und dem Fami­li­en­selbst­be­halt in Höhe von 10 %, also von 76,- Euro ergibt sich eine Zwi­schen­sum­me von 684,- Euro. Aus dem hälf­ti­gen Betrag von 342,- Euro zuzüg­lich dem dem Fami­li­en­selbst­be­halt von 3.240,- Euro resul­tiert der indi­vi­du­el­le Fami­li­en­be­darf von 3.582,- Euro. Der Anteil des Unter­halts­pflich­ti­gen am indi­vi­du­el­len Fami­li­en­be­darf beläuft sich gemäß sei­nem Anteil am Fami­li­en­ein­kom­men in Höhe eines Vier­tels, also auf 895,50 Euro. Bringt man die­sen Betrag in Abzug vom Net­to­ein­kom­men des Unter­halts­pflich­ti­gen  in Höhe von 1.000,- sind für den Eltern­un­ter­halt 104,50 Euro ein­zu­set­zen.

c) Ver­hei­ra­te­ter Unter­halts­pflich­ti­ger ver­fügt über kei­ne eige­nen Ein­künf­te

In die­sen Fäl­len ist allein der Anspruch auf Taschen­geld des Unter­halts­pflich­ti­gen gegen den Ehe­part­ner für die Unter­halts­leis­tung zu ver­wen­den. Bei einem bere­ing­ten Ein­kom­men der Ehe­leu­te von 4.000,- Euro, ste­hen dem ein­kom­mens­lo­sen Ehe­part­ner monat­lich 200,- Euro Taschen­geld zu. Nach der Berech­nungs­wei­se wie in den bei­den vor­ge­nann­ten Fäl­len sind auf Basis des Taschen­gelds monat­lich 19,- Euro für den Eltern­un­ter­halt anzu­set­zen.

2. Abzü­ge vom Ein­kom­men: Das anre­chen­ba­re, berei­nig­te Net­to­ein­kom­men

Wie wird die Höhe des Eltern­un­ter­halts auf der Grund­la­ge des Ein­kom­mens bemes­sen?

Das berei­nig­te Net­to-Ein­kom­men ist nicht iden­tisch mit dem tat­säch­li­chen Net­to-Ein­kom­men aus allen erziel­ten Ein­künf­ten. Berech­nungs­grund­la­ge ist bei Arbeit­neh­mern das durch­schnitt­li­che Monats­ein­kom­men der zurück­lie­gen­den 12 Mona­te vor Ein­tritt des Unter­halts­be­darfs. Bei Selb­stän­di­gen sind die durch­schnitt­li­chen Ein­künf­te aus den ver­gan­ge­nen 3 bis 5 Jah­ren die Basis.

Vom Net­to­ein­kom­men kön­nen die Kin­der ver­schie­de­ne Auf­wen­dun­gen in Abzug brin­gen. Dazu zäh­len u.a. der Unter­halt für die eige­nen Kin­der, Aus­ga­ben für die Alters­vor­sor­ge (bis zu 5 Pro­zent des Jah­res­brut­to­ein­kom­mens), Kre­di­te (z. B. Zins und Til­gung einer Bau­fi­nan­zie­rung oder eines Kon­su­men­ten­kre­dits) und Auf­wen­dun­gen für den Beruf (z. B. berufs­be­ding­te Fahrt­kos­ten sind berufs­be­ding­te Auf­wen­dun­gen. Fahrt­kos­ten kön­nen ggf. noch geson­dert berück­sich­tigt wer­den). Kos­ten der all­ge­mei­nen Kran­ken­vor­sor­ge und krank­heits­be­ding­te Auf­wen­dun­gen sind eben­so abzugs­fä­hig wie Auf­wen­dun­gen für regel­mä­ßi­ge Besu­che des Eltern­teils. Auch Unter­halts­pflich­ten des Kin­des gegen­über Ehe­gat­ten, Lebens­part­nern oder eige­nen Kin­dern haben Vor­rang vor der Unter­halts­pflicht für die Eltern. In der Rang­fol­ge des Gesetz­tes — § 1609 BGB- ist der Anspruch auf Eltern­un­ter­halt der „schwächs­te“ und in der Rang­fol­ge der letz­te.

1609 BGB regelt die Rang­fol­ge meh­re­rer Unter­halts­be­rech­tig­ter:

„Sind meh­re­re Unter­halts­be­rech­tig­te vor­han­den und ist der Unter­halts­pflich­ti­ge außer­stan­de, allein Unter­halt zu gewäh­ren, gilt fol­gen­de Rang­fol­ge:

  1. min­der­jäh­ri­ge Kin­der und Kin­der im Sin­ne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
  2. Eltern­tei­le, die wegen der Betreu­ung eines Kin­des unter­halts­be­rech­tigt sind oder im Fall einer Schei­dung wären, sowie Ehe­gat­ten und geschie­de­ne Ehe­gat­ten bei einer Ehe von lan­ger Dau­er; bei der Fest­stel­lung einer Ehe von lan­ger Dau­er sind auch Nach­tei­le im Sin­ne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berück­sich­ti­gen,
  3. Ehe­gat­ten und geschie­de­ne Ehe­gat­ten, die nicht unter Num­mer 2 fal­len,
  4. Kin­der, die nicht unter Num­mer 1 fal­len,
  5. Enkel­kin­der und wei­te­re Abkömm­lin­ge,
  6. Eltern.

Nicht abzugs­fä­hig sind Bei­trä­ge für Haus­rats- und Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen, Rund­funk­ge­büh­ren sowie Mie­te und Miet­ne­ben­kos­ten in Höhe von 480,- Euro. Für tat­säch­lich höhe­re Auf­wen­dun­gen für Mie­te und Neben­kos­ten als 480,- Euro sind die Kin­der beweis­pflich­tig. Eine Auf­ga­be der ange­stamm­ten Woh­nung ist dem unter­halts­pflich­ti­gen Kind jeden­falls nicht zumut­bar.

Fazit: Die rich­ti­ge Berech­nung der Abzü­ge kann den Unter­halt für die Eltern erheb­lich min­dern.

3. Ver­mö­gen und Ver­mö­gens­er­trä­ge

Aller­dings haben die unter­halts­pflich­ti­gen Kin­der auch ihr mög­li­cher­wei­se für den Eltern­un­ter­halt mit­haf­ten­des Ver­mö­gen offen zu legen.

Die Recht­spre­chung hat das sog. Schon­ver­mö­gen defi­niert. Es ist dem Eltern­un­ter­halt ent­zo­gen. Wich­tig: Das Eigen­heim ist weder zu belei­hen noch zu ver­äu­ßern.

Über­dies akzep­tie­ren die Behör­den eine Alters­vor­sor­ge. Für jedes Berufs­jahr dür­fen die Kin­der 5 Pro­zent ihres letz­ten Brut­to­loh­nes ein­schließ­lich 4 Pro­zent Zin­sen zurück­le­gen. Die Anla­ge­form spielt kei­ne Rol­le: Ver­si­che­run­gen, Akti­en, Spar­plä­ne, Spar­bü­cher oder Invest­ment­fonds. Selb­stän­di­ge dür­fen sogar bis zu 25 Pro­zent Ihres Brut­to­ein­kom­mens als Alters­vor­sor­ge gel­tend machen. Wei­te­re Rück­la­gen bis 10.000,- Euro sind von der Unter­halts­pflicht für die Eltern befreit.

Fazit: Eine Immo­bi­lie und Ver­mö­gen im vor­ge­nann­ten Rah­men dür­fen als Schon­ver­mö­gen nicht zum Unter­halt der Eltern her­an­ge­zo­gen wer­den.

Die kor­rek­te Berech­nung des Eltern­un­ter­halts ist ein eben­so umfang­rei­ches wie viel­schich­ti­ges Ver­fah­ren. Die oben dar­ge­leg­ten Ermitt­lungs­we­ge erhe­ben kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit. Die Recht­spre­chung hat wei­te­re Aus­nah­men und Regeln fest­ge­legt. Ihre Dar­le­gung wür­de den gege­be­nen Rah­men spren­gen. Inso­fern über­neh­men wir kei­ne Gewähr für die Voll­stän­dig­keit der obi­gen Aus­füh­run­gen zum Eltern­un­ter­halt.

Als Fach­an­walt für Fami­li­en- und Sozi­al­recht lie­gen Sie im Fal­le von For­de­run­gen des Sozi­al­amts wegen Eltern­un­ter­halt bei uns rich­tig. Wir hel­fen Ihnen zuver­läs­sig, rasch und mit all unse­rer Erfah­rung.

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René Haas

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Zer­ti­fi­zier­ter Media­tor

Über mich

Ich bin aus Über­zeu­gung Rechts­an­walt, Inha­ber der Kanz­lei Anwalt- Kanz­lei-Haas in Mann­heim und seit mehr als 15 Jah­ren spe­zia­li­siert auf das Familien­recht und in die­sem Bereich tätig.

Für mich hat das Wohl mei­ner Man­dan­ten stets Prio­ri­tät!

  • Rechts­an­walts­tä­tig­keit: Fami­li­en- und Sozi­al­recht
  • Berufs­er­fah­rung / Aus­bil­dun­gen / Qua­li­fi­ka­tio­nen:
    • Stu­di­um der Rechts­wis­sen­schaf­ten an der Ruprecht-Karls-Uni­ver­si­tät Hei­del­berg
    • Refe­ren­da­ri­at am Land­ge­richt Mann­heim mit Sta­tio­nen bei der Staats­an­walt­schaft Mann­heim, beim Amts­ge­richt Wein­heim und Mann­hei­mer Anwalts­kanz­lei­en
    • Zuge­las­sen als Rechts­an­walt seit 2006
    • Tätig als frei­er Mit­ar­bei­ter in Mann­hei­mer Anwalts­kanz­lei­en, dann Über­nah­me der Rechts­an­walts­kanz­lei Dr. iur. Elke Wormer im Jah­re 2008
    • Fach­an­walt für Familien­recht seit 2011
    • Fach­an­walt für Sozi­al­recht seit 2017
    • Aus­bil­dung zum Media­tor (Hei­del­ber­ger Insti­tut für Media­ti­on / Uni­ver­si­tät Hei­del­berg), zer­ti­fi­zier­ter Media­tor seit 2020
    • Seit 2005 Dozent bei der Hand­werks­kam­mer Mann­heim Rhein-Neckar-Oden­wald (Fort- und Wei­ter­bil­dung, Meis­ter­kur­se, Fach­wir­t/-in des Hand­werks)
    • Urhe­ber des Modells „Inte­grier­tes Familien­recht“

Neben mei­ner anwalt­li­chen Tätig­keit bin ich enger Netz­werk­part­ner des HIM | Bera­tung und Media­ti­on.

  • Media­ti­on: Durch­füh­rung von Media­tio­nen für Pri­vat­per­so­nen und in der Fami­lie, sowie für Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen.
  • Schwer­punkt: Tren­nung-Schei­dung, Erb­schaft, Familien­angelegen­heiten