Elternunterhalt — wann müssen Kinder für Ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen?
Mehr als die Hälfte der Zahlungsbescheide an unterhaltspflichtige Kinder sind nicht korrekt. Die rechtliche Prüfung lohnt sich.
Hat Sie eine Auskunftsaufforderung oder ein Schreiben des Sozialamts wegen eines Anspruchs auf Elternunterhalt ereilt? Oder erwarten Sie Unterhaltsleistungen für einen Elternteil?
Reichen Rente und Vermögen nicht zum Begleichen der Rechnung des Pflegeheims für die Eltern, zahlt im Regelfall zunächst das Sozialamt. Doch die Behörde holt sich das Geld von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Mit dem Eintreffen einer Aufforderung zur Auskunft bangen viele Kinder um ihren Lebensstandard. Die dann ergehende Zahlungsaufforderung ist jedoch rechtlich kein endgültiger Bescheid. Die Sorge um den Lebensstandard ist allerdings in der Mehrzahl der Fälle nicht berechtigt.
Nach unserer Erfahrung und Beratungstätigkeit beträgt die Zahlungspflicht der Kinder im Durchschnitt um die EUR 200,- bis EUR 400,- pro Monat. Im Einzelfall kann diese Unterhaltshöhe auch deutlich abweichen. Bereits im Jahr 2002 hat der Bundesgerichtshof den Schutz des Lebensstandards der Kinder klar gestellt. Die Ermittlung der Höhe des Elternunterhalts haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren mit einer Reihe von Entscheidungen konkret geklärt. Die korrekte Anwendung dieser umfangreichen Entscheidungen für die Bemessung der Höhe des Elternunterhalts durch die Sozialämter hält jedoch häufig einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Weg zum besonders spezialisierten Fachanwalt für Sozialrecht wie auch Familienrecht ist also empfehlenswert.
Entlastung für Kinder beim Elternunterhalt
Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt seit 01. Januar 2020 nur bei Einkommen von mehr als EUR 100.000,- (brutto)!
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es entlastet unterhaltsverpflichtete Angehörige bei der Zahlung an Sozialhilfeempfänger aus dem Familienkreis.
Die Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder bestehen nur noch, wenn das jeweilige Kind über ein Jahreseinkommen von mehr als EUR 100.000,- (brutto) verfügt. Diese Entlastung gilt insbesondere beim Unterhalt für Eltern und die Kosten für die Unterbringung und Pflege in einem Alters- oder Pflegeheim, sofern die Eltern aus ihrem eigenen Vermögen oder ihrer Rente nicht ausreichend leistungsfähig sind. Diese Neuregelung umfasst alle Sozialhilfeleistungen wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt ist also seit 1. Januar 2020 an die neue Einkommensgrenze in Höhe von EUR 100.000,- (brutto) anzupassen.
Bei Forderungen auf Unterhalt volljähriger behinderter Menschen gegen ihre Eltern mit einem Einkommen von mehr als 100.000,- Euro soll es allerdings bei dem auf Pauschalansprüche begrenzten Anspruch bleiben.
Bestimmung des Bedarfs und die Bedürftigkeit der Eltern
Nur wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist unterhaltsberechtig – so sagt es das BGB! Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kinder für Elternunterhalt durch das Sozialamt ist, dass die Eltern mit ihrer Rente bzw. Pension und der Pflegeversicherung die Kosten der Pflege, der Unterkunft sowie der Verpflegung und den Barbetrag der Sozialhilfe nicht bestreiten können. Das gilt ebenso für die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung. Auf diese Leistungen hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch als Grundsicherung im Alter. Das Vermögen der Eltern muss aufgebraucht sein bis auf den Selbstbehalt von EUR. 5000,- pro Person. Der angemessene Lebensbedarf der Eltern richtet sich nach der konkreten, aktuellen Lebenssituation, nicht etwa nach einer früheren besseren Lebensstellung.
Der angemessene Lebensbedarf eines sozialhilfebedürftigen Elternteils beschränkt sich auf das Existenzminimum und auf eine zumutbare, einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Bei der Auswahl des Heims kommen Optionen in Betracht. Die Kosten der Heimunterbringung sind nicht das einzige Auswahlkriterium. Kommen mehrere Heime im unteren Preissegment in Betracht, stehen dem Unterhaltsberechtigten Entscheidungsspielräume zu. Die Beweislast für den Unterhaltsbedarf liegt beim unterhaltsberechtigten Elternteil.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Der Umfang der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kinds für Elternunterhalt ist in drei Schritten zu prüfen:
- Familienselbstbehalt und individueller Familienbedarf
- Abzüge vom Einkommen
- Vermögen und Vermögenserträge
1. Familienselbstbehalt und individueller Familienbedarf
a) Individueller Familienbedarf beim verheirateten Unterhaltspflichtigen mit höherem Einkommen als sein Ehegatte
In diesem Fall ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wie folgt zu berechnen:
Das Netto-Familieneinkommen beträgt z. B. 3.000,- Euro (Unterhaltspflichtiger) und 1.000,- Euro (Ehegatte), also insgesamt 4.000,- Euro. Davon ist der sog. Familienselbstbehalt derzeit in Höhe von 3.240,- Euro abzuziehen. Von den verbleibenden 760,- Euro sind 10 % Haushaltsersparnis, also 760,- in
Abzug zu bringen. Von der verbleibenden Zwischensumme in Höhe von 684,- Euro ist für den Unterhaltspflichtigen Ehegatten der hälftige Betrag in Höhe von 342,- Euro anzusetzen. Diese 342,- Euro sind dem Familienselbstbehalt in Höhe von 3.240,- Euro hinzuzurechnen. Daraus resultiert der individuelle Familienbedarf in Höhe von 3.582 Euro. Der Anteil des Unterhaltspflichtigen am individuellen Familiendarf beträgt ¾ des individuellen Familienbedarfs, also 2.686,50 Euro. Bei Abzug dieser Summe vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 3.000,- ergeben sich 313,50 Euro. Dieser Betrag ist für den Elternunterhalt einsetzbar.
b) Unterhaltspflichtiger mit geringeren Einkünften als der Ehegatte
In diesem Fall gilt folgende Berechnungsweise: Der unterhaltspflichtige Ehegatte verfügt über 1.000,- Euro und der andere Ehegatte über 3.000,- Euro Nettoeinkommen, also über ein Familieneinkommen von 4.000,- Euro. Nach Abzug des Familienselbstbehalts in Höhe von 3.240,- Euro und dem Familienselbstbehalt in Höhe von 10 %, also von 76,- Euro ergibt sich eine Zwischensumme von 684,- Euro. Aus dem hälftigen Betrag von 342,- Euro zuzüglich dem dem Familienselbstbehalt von 3.240,- Euro resultiert der individuelle Familienbedarf von 3.582,- Euro. Der Anteil des Unterhaltspflichtigen am individuellen Familienbedarf beläuft sich gemäß seinem Anteil am Familieneinkommen in Höhe eines Viertels, also auf 895,50 Euro. Bringt man diesen Betrag in Abzug vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.000,- sind für den Elternunterhalt 104,50 Euro einzusetzen.
c) Verheirateter Unterhaltspflichtiger verfügt über keine eigenen Einkünfte
In diesen Fällen ist allein der Anspruch auf Taschengeld des Unterhaltspflichtigen gegen den Ehepartner für die Unterhaltsleistung zu verwenden. Bei einem bereingten Einkommen der Eheleute von 4.000,- Euro, stehen dem einkommenslosen Ehepartner monatlich 200,- Euro Taschengeld zu. Nach der Berechnungsweise wie in den beiden vorgenannten Fällen sind auf Basis des Taschengelds monatlich 19,- Euro für den Elternunterhalt anzusetzen.
2. Abzüge vom Einkommen: Das anrechenbare, bereinigte Nettoeinkommen
Wie wird die Höhe des Elternunterhalts auf der Grundlage des Einkommens bemessen?
Das bereinigte Netto-Einkommen ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Netto-Einkommen aus allen erzielten Einkünften. Berechnungsgrundlage ist bei Arbeitnehmern das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden 12 Monate vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs. Bei Selbständigen sind die durchschnittlichen Einkünfte aus den vergangenen 3 bis 5 Jahren die Basis.
Vom Nettoeinkommen können die Kinder verschiedene Aufwendungen in Abzug bringen. Dazu zählen u.a. der Unterhalt für die eigenen Kinder, Ausgaben für die Altersvorsorge (bis zu 5 Prozent des Jahresbruttoeinkommens), Kredite (z. B. Zins und Tilgung einer Baufinanzierung oder eines Konsumentenkredits) und Aufwendungen für den Beruf (z. B. berufsbedingte Fahrtkosten sind berufsbedingte Aufwendungen. Fahrtkosten können ggf. noch gesondert berücksichtigt werden). Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen sind ebenso abzugsfähig wie Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils. Auch Unterhaltspflichten des Kindes gegenüber Ehegatten, Lebenspartnern oder eigenen Kindern haben Vorrang vor der Unterhaltspflicht für die Eltern. In der Rangfolge des Gesetztes — § 1609 BGB- ist der Anspruch auf Elternunterhalt der „schwächste“ und in der Rangfolge der letzte.
1609 BGB regelt die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter:
„Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allein Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- Eltern.
Nicht abzugsfähig sind Beiträge für Hausrats- und Haftpflichtversicherungen, Rundfunkgebühren sowie Miete und Mietnebenkosten in Höhe von 480,- Euro. Für tatsächlich höhere Aufwendungen für Miete und Nebenkosten als 480,- Euro sind die Kinder beweispflichtig. Eine Aufgabe der angestammten Wohnung ist dem unterhaltspflichtigen Kind jedenfalls nicht zumutbar.
Fazit: Die richtige Berechnung der Abzüge kann den Unterhalt für die Eltern erheblich mindern.
3. Vermögen und Vermögenserträge
Allerdings haben die unterhaltspflichtigen Kinder auch ihr möglicherweise für den Elternunterhalt mithaftendes Vermögen offen zu legen.
Die Rechtsprechung hat das sog. Schonvermögen definiert. Es ist dem Elternunterhalt entzogen. Wichtig: Das Eigenheim ist weder zu beleihen noch zu veräußern.
Überdies akzeptieren die Behörden eine Altersvorsorge. Für jedes Berufsjahr dürfen die Kinder 5 Prozent ihres letzten Bruttolohnes einschließlich 4 Prozent Zinsen zurücklegen. Die Anlageform spielt keine Rolle: Versicherungen, Aktien, Sparpläne, Sparbücher oder Investmentfonds. Selbständige dürfen sogar bis zu 25 Prozent Ihres Bruttoeinkommens als Altersvorsorge geltend machen. Weitere Rücklagen bis 10.000,- Euro sind von der Unterhaltspflicht für die Eltern befreit.
Fazit: Eine Immobilie und Vermögen im vorgenannten Rahmen dürfen als Schonvermögen nicht zum Unterhalt der Eltern herangezogen werden.
Die korrekte Berechnung des Elternunterhalts ist ein ebenso umfangreiches wie vielschichtiges Verfahren. Die oben dargelegten Ermittlungswege erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Rechtsprechung hat weitere Ausnahmen und Regeln festgelegt. Ihre Darlegung würde den gegebenen Rahmen sprengen. Insofern übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit der obigen Ausführungen zum Elternunterhalt.
Als Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht liegen Sie im Falle von Forderungen des Sozialamts wegen Elternunterhalt bei uns richtig. Wir helfen Ihnen zuverlässig, rasch und mit all unserer Erfahrung.
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René Haas
Rechtsanwalt in Mannheim
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Mediator
Über mich
Ich bin aus Überzeugung Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei Anwalt- Kanzlei-Haas in Mannheim und seit mehr als 18 Jahren spezialisiert auf das Familienrecht und in diesem Bereich tätig.
Für mich hat das Wohl meiner Mandanten stets Priorität!
- Rechtsanwaltstätigkeit: Familien- und Sozialrecht
- Berufserfahrung / Ausbildungen / Qualifikationen:
- Studium der Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
- Referendariat am Landgericht Mannheim mit Stationen bei der Staatsanwaltschaft Mannheim, beim Amtsgericht Weinheim und Mannheimer Anwaltskanzleien
- Zugelassen als Rechtsanwalt seit 2006
- Tätig als freier Mitarbeiter in Mannheimer Anwaltskanzleien, dann Übernahme der Rechtsanwaltskanzlei Dr. iur. Elke Wormer im Jahre 2008
- Fachanwalt für Familienrecht seit 2011
- Fachanwalt für Sozialrecht seit 2017
- Ausbildung zum Mediator (Heidelberger Institut für Mediation / Universität Heidelberg), zertifizierter Mediator seit 2020
- Seit 2005 Dozent bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald (Fort- und Weiterbildung, Meisterkurse, Fachwirt/-in des Handwerks)
- Urheber des Modells „Integriertes Familienrecht“
- BEM-Beauftragter / BEM-Koordinator seit 2024
Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit bin ich enger Netzwerkpartner des HIM | Beratung und Mediation.
- Mediation: Durchführung von Mediationen für Privatpersonen und in der Familie, sowie für Unternehmen und Organisationen.
- Schwerpunkt: Trennung-Scheidung, Erbschaft, Familienangelegenheiten