Anlässlich einer ersten Beratung gewinnen Sie einen Überblick über Ihr rechtliches Anliegen. Das Honorar für die Erstberatung unterliegt stets einer individuellen Vereinbarung. Die Höhe des Honorars bemisst sich am Umfang der Beratung, der Schwierigkeit und Komplexität der Fragen und am Grad des Haftungsrisikos des Anwalts. Letztlich darf das Honorar der Erstberatung für Verbraucher EUR 226,10 (EUR 190,- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) nicht übersteigen. Etwaige Schreiben, Telefonate mit Behörden oder dem Gegner fallen jedoch nicht unter die Erstberatung.
Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit richtet sich das Honorar des Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt und dem Gegenstandswert der Auseinandersetzung. Die auch Ihrem Fall gebührende Sorgfalt beansprucht Zeit. Geringere Gegenstandswerte wie z.B. Sorgerechts- und Umgangsfälle oder Hausratsfragen räumen die nötige Zeit für sorgfältiges Arbeiten nicht ein. Sie sind in der erforderlichen Qualität nur mit der Vergütung auf Basis eines Stundensatzes zu bearbeiten.
Bei einer gerichtlichen Tätigkeit berechnen sich die Gebühren ohne Vereinbarung eines Stundenhonorars ebenfalls nach dem Gegenstandswert. Sie sollen wissen, dass der Anwalt bei Tätigwerden mindestens die gesetzlichen Gebühren in Rechnung zu stellen hat. Das gilt auch für den Fall, dass eine auf Stundenbasis geschlossene Vereinbarung besteht.