Anläss­lich einer ers­ten Bera­tung gewin­nen Sie einen Über­blick über Ihr recht­li­ches Anlie­gen. Das Hono­rar für die Erst­be­ra­tung unter­liegt stets einer indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­rung. Die Höhe des Hono­rars bemisst sich am Umfang der Bera­tung, der Schwie­rig­keit und Kom­ple­xi­tät der Fra­gen und am Grad des Haf­tungs­ri­si­kos des Anwalts. Letzt­lich darf das Hono­rar der Erst­be­ra­tung für Ver­brau­cher  EUR 226,10 (EUR 190,- zzgl. gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er) nicht über­stei­gen. Etwa­ige Schrei­ben, Tele­fo­na­te mit Behör­den oder dem Geg­ner fal­len jedoch nicht unter die Erst­be­ra­tung.

Bei einer außer­ge­richt­li­chen Tätig­keit rich­tet sich das Hono­rar des Anwalts nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzt und dem Gegen­stands­wert der Aus­ein­an­der­set­zung. Die auch Ihrem Fall gebüh­ren­de Sorg­falt bean­sprucht Zeit. Gerin­ge­re Gegen­stands­wer­te wie z.B. Sor­ge­rechts- und Umgangs­fäl­le oder Haus­rats­fra­gen räu­men die nöti­ge Zeit für sorg­fäl­ti­ges Arbei­ten nicht ein. Sie sind in der erfor­der­li­chen Qua­li­tät nur mit der Ver­gü­tung auf Basis eines Stun­den­sat­zes zu bear­bei­ten.

Bei einer gericht­li­chen Tätig­keit berech­nen sich die Gebüh­ren ohne Ver­ein­ba­rung  eines Stun­den­ho­no­rars eben­falls nach dem Gegen­stands­wert. Sie sol­len wis­sen, dass der Anwalt bei Tätig­wer­den min­des­tens die gesetz­li­chen Gebüh­ren in Rech­nung zu stel­len hat. Das gilt auch für den Fall, dass eine auf Stun­den­ba­sis geschlos­se­ne Ver­ein­ba­rung besteht.