• Sor­ge­recht in Mann­heim
    Fach­an­walt für Familien­recht

    Kla­re Lösun­gen für Eltern und Kin­der.

  • Rechtsanwalt René Haas in seiner Kanzlei in Mannheim

Sor­ge­recht in Mann­heim
Fach­an­walt für Familien­recht

Kla­re Lösun­gen für Eltern und Kin­der.

Wie lässt sich das Sor­ge­recht nach einer Tren­nung ver­läss­lich regeln?

Eine Tren­nung been­det die Part­ner­schaft, nicht die gemein­sa­me Ver­ant­wor­tung als Eltern. Im All­tag muss klar sein, wel­che Ent­schei­dun­gen ein Eltern­teil allein tref­fen darf und wann bei­de Eltern gemein­sam han­deln müs­sen.

René Haas ord­net Ihre recht­li­che Aus­gangs­la­ge ein und unter­stützt Sie, wenn wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen über Schu­le, Gesund­heit, den Lebens­mit­tel­punkt oder ein­zel­ne Berei­che der elter­li­chen Sor­ge nicht mehr gemein­sam getrof­fen wer­den kön­nen.

Wann das Sor­ge­recht recht­lich geklärt wer­den soll­te

Nicht jede Mei­nungs­ver­schie­den­heit zwi­schen Eltern erfor­dert eine gericht­li­che Rege­lung. Wenn wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen dau­er­haft blo­ckiert wer­den oder die gemein­sa­me Sor­ge nicht mehr ver­läss­lich aus­ge­übt wer­den kann, soll­te die recht­li­che Situa­ti­on jedoch früh­zei­tig geklärt wer­den.

Gemein­sa­mes Sor­ge­recht nach der Tren­nung

Eine Tren­nung oder Schei­dung been­det das gemein­sa­me Sor­ge­recht grund­sätz­lich nicht. All­tags­ent­schei­dun­gen trifft regel­mä­ßig der Eltern­teil, bei dem sich das Kind auf­hält. Ange­le­gen­hei­ten von erheb­li­cher Bedeu­tung müs­sen gemein­sam ent­schie­den wer­den.

Streit über eine wich­ti­ge Ein­zel­ent­schei­dung

Kön­nen sich Eltern etwa über die Schul­wahl, eine medi­zi­ni­sche Behand­lung oder eine ande­re wesent­li­che Fra­ge nicht eini­gen, kann die Ent­schei­dungs­be­fug­nis für die­se kon­kre­te Ange­le­gen­heit einem Eltern­teil über­tra­gen wer­den.

Ein­zel­ne Sor­ge­be­rei­che oder Allein­sor­ge

Reicht die Klä­rung einer ein­zel­nen Ent­schei­dung nicht aus, kann die Über­tra­gung bestimm­ter Sor­ge­be­rei­che oder des allei­ni­gen Sor­ge­rechts bean­tragt wer­den. Maß­geb­lich ist, wel­che Rege­lung dem Wohl des Kin­des am bes­ten ent­spricht.

Was bei einer sor­ge­recht­li­chen Rege­lung geprüft wer­den muss

Wel­che recht­li­che Lösung sinn­voll ist, hängt von der kon­kre­ten Streit­fra­ge und der Lebens­si­tua­ti­on des Kin­des ab. Nicht jede Mei­nungs­ver­schie­den­heit erfor­dert eine umfas­sen­de Ände­rung des Sor­ge­rechts.

All­tags­ent­schei­dun­gen und wich­ti­ge Ange­le­gen­hei­ten

Der Eltern­teil, bei dem das Kind gewöhn­lich lebt, kann Ange­le­gen­hei­ten des täg­li­chen Lebens grund­sätz­lich allein ent­schei­den. Ent­schei­dun­gen von erheb­li­cher Bedeu­tung müs­sen bei gemein­sa­mem Sor­ge­recht dage­gen von bei­den Eltern getrof­fen wer­den.

Lebens­mit­tel­punkt und Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht

Streit über den dau­er­haf­ten Auf­ent­halts­ort des Kin­des kann eine eigen­stän­di­ge sor­ge­recht­li­che Klä­rung erfor­dern. Das gilt ins­be­son­de­re, wenn ein Umzug den Kon­takt zum ande­ren Eltern­teil, die Betreu­ung oder das bis­he­ri­ge Lebens­um­feld wesent­lich ver­än­dert.

Ein­zel­ent­schei­dung oder umfas­sen­de­re Über­tra­gung

Je nach Kon­flikt kann es aus­rei­chen, einem Eltern­teil die Ent­schei­dung in einer bestimm­ten Ange­le­gen­heit zu über­tra­gen. Eine wei­ter­ge­hen­de Über­tra­gung ein­zel­ner Sor­ge­be­rei­che oder der gesam­ten elter­li­chen Sor­ge ist davon recht­lich zu unter­schei­den.

Kin­des­wohl und gericht­li­che Ent­schei­dung

Für eine gericht­li­che Ent­schei­dung ist nicht aus­schlag­ge­bend, wel­cher Eltern­teil sei­ne Posi­ti­on bes­ser durch­set­zen kann. Maß­geb­lich ist, wel­che Rege­lung der kon­kre­ten Situa­ti­on und dem Wohl des Kin­des am bes­ten ent­spricht.

Recht­li­cher Rah­men

Elter­li­che Sor­ge

Die elter­li­che Sor­ge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr Kind zu sor­gen. Sie wird grund­sätz­lich von bei­den Eltern gemein­sam aus­ge­übt und bleibt in der Regel auch nach einer Tren­nung oder Schei­dung bestehen. Eine zen­tra­le gesetz­li­che Grund­la­ge bil­det § 1626 BGB.

Häu­fi­ge Fra­gen zum Sor­ge­recht

Eine Tren­nung oder Schei­dung been­det das gemein­sa­me Sor­ge­recht grund­sätz­lich nicht. Die Eltern blei­ben gemein­sam für wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen ver­ant­wort­lich. Eine abwei­chen­de Rege­lung ent­steht nur durch eine Ver­ein­ba­rung im recht­lich zuläs­si­gen Rah­men oder durch eine Ent­schei­dung des Fami­li­en­ge­richts.

All­täg­li­che Ent­schei­dun­gen darf grund­sätz­lich der Eltern­teil allein tref­fen, bei dem sich das Kind gewöhn­lich auf­hält. Dazu gehö­ren etwa Fra­gen des Schul­all­tags, der Ernäh­rung oder der gewöhn­li­chen medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung. Ent­schei­dun­gen von erheb­li­cher Bedeu­tung, bei­spiels­wei­se über die Schul­wahl, den Lebens­mit­tel­punkt oder eine wesent­li­che medi­zi­ni­sche Behand­lung, müs­sen bei gemein­sa­mem Sor­ge­recht gemein­sam getrof­fen wer­den.

Ein Eltern­teil kann bean­tra­gen, ihm ein­zel­ne Berei­che der elter­li­chen Sor­ge oder das gesam­te Sor­ge­recht allein zu über­tra­gen. Ent­schei­dend ist nicht allein, dass zwi­schen den Eltern Kon­flik­te bestehen. Das Fami­li­en­ge­richt prüft, ob die Auf­he­bung der gemein­sa­men Sor­ge und die bean­trag­te Über­tra­gung dem Wohl des Kin­des am bes­ten ent­spre­chen.

Soll durch den Umzug auch der Lebens­mit­tel­punkt des Kin­des wesent­lich ver­än­dert wer­den, han­delt es sich bei gemein­sa­mem Sor­ge­recht regel­mä­ßig nicht um eine blo­ße All­tags­ent­schei­dung. Kön­nen sich die Eltern nicht eini­gen, muss geprüft wer­den, ob die Ent­schei­dung über den Umzug oder das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht einem Eltern­teil gericht­lich über­tra­gen wer­den soll. Eigen­mäch­ti­ge Schrit­te soll­ten ver­mie­den wer­den.

René Haas ord­net Ihre sor­ge­recht­li­che Situa­ti­on ver­ständ­lich ein, zeigt Ihnen die recht­li­chen Hand­lungs­mög­lich­kei­ten und bespricht mit Ihnen die nächs­ten sinn­vol­len Schrit­te. Dabei behält er die kon­kre­te Lebens­si­tua­ti­on Ihres Kin­des eben­so im Blick wie die recht­li­che und per­sön­li­che Aus­gangs­la­ge der Eltern. Die Bera­tung ist per­sön­lich in Mann­heim, tele­fo­nisch oder digi­tal mög­lich.


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Seit rund 20 Jah­ren beglei­te ich Men­schen, wenn Fami­lie, Ver­mö­gen und Ver­ant­wor­tung neu geord­net wer­den müs­sen. In belas­ten­den Situa­tio­nen gebe ich Ori­en­tie­rung, ent­wick­le eine vor­aus­schau­en­de Stra­te­gie und blei­be per­sön­lich an Ihrer Sei­te.

Mein Ziel sind recht­lich fun­dier­te und wirt­schaft­lich durch­dach­te Lösun­gen, die dau­er­haft Bestand haben und unnö­ti­ge Kon­flik­te ver­mei­den.


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