Das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts im Weg der sog. Verpartnerung die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Die sexuelle Orientierung der Partner spielt keine Rolle. 2012 gab es in Deutschland rund 32.000 eingetragene Lebenspartnerschaften mit deutlich steigender Tendenz.
Die Verpartnerung ist in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Sie erfolgt beim zuständigen Standesamt. Die Rechtsfolgen sind der bürgerlich-rechtlichen Ehe in ihren Rechten und Pflichten überwiegend gleich. Ein gemeinsamer Familienname ist möglich. Es gilt der gesetzliche Güterstand ebenso wie Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Die oben dargelegten Ausführungen zum Thema „Unterhalt“ sind auf die Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Ein Partner rückt auch in die Stellung des gesetzlichen Erben ebenso wie Eheleute. Auch sozialrechtlich gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen für Eheleute. Die Finanzgerichte haben zwischenzeitlich den Weg frei gemacht für die Anpassung der Steuerklassen.
Ehevertrag
Rechtliche Modalitäten der Verpartnerung sind wie im Ehevertrag durch eine individuelle Vereinbarung regelbar.
Stiefkindsadoption
Lebenspartner können ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Adoptiert ein Lebenspartner ein Kind allein, ist die Einwilligung des anderen Teils wie bei Eheleuten erforderlich. Die Adoption eines Stiefkinds ist dagegen möglich. Bei der Adoption muss es sich um das leibliche Kind des andern Teils handeln.
Unterhalt
Die Lebenspartner sind sich gegenseitig zum Unter-halt verpflichtet. Unterhaltsleistungen für den Partner sind für den Zahlenden in bestimmtem Rahmen von der Einkommensteuer abzugsfähig.
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René Haas
Rechtsanwalt in Mannheim
Fachanwalt für Familienrecht
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Zertifizierter Mediator
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