Das Lebens­part­ner­schafts­ge­setz in Deutsch­land ermög­licht zwei Men­schen glei­chen Geschlechts im Weg der sog. Ver­part­ne­rung die Begrün­dung einer Lebens­part­ner­schaft. Die sexu­el­le Ori­en­tie­rung der Part­ner spielt kei­ne Rol­le. 2012 gab es in Deutsch­land rund 32.000 ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten mit deut­lich stei­gen­der Ten­denz.

Die Ver­part­ne­rung ist in Deutsch­land die ein­zi­ge Mög­lich­keit, einer gleich­ge­schlecht­li­chen Bezie­hung einen recht­li­chen Rah­men zu geben. Sie erfolgt beim zustän­di­gen Stan­des­amt. Die Rechts­fol­gen sind der bür­ger­lich-recht­li­chen Ehe in ihren Rech­ten und Pflich­ten über­wie­gend gleich. Ein gemein­sa­mer Fami­li­en­na­me ist mög­lich. Es gilt der gesetz­li­che Güter­stand eben­so wie Zuge­winn- und Ver­sor­gungs­aus­gleich. Die oben dar­ge­leg­ten Aus­füh­run­gen zum The­ma „Unter­halt“ sind auf die Lebens­part­ner­schaft ent­spre­chend anzu­wen­den. Ein Part­ner rückt auch in die Stel­lung des gesetz­li­chen Erben eben­so wie Ehe­leu­te. Auch sozi­al­recht­lich gel­ten grund­sätz­lich die glei­chen Bestim­mun­gen für Ehe­leu­te. Die Finanz­ge­rich­te haben zwi­schen­zeit­lich den Weg frei gemacht für die Anpas­sung der Steu­er­klas­sen.

Ehe­ver­trag

Recht­li­che Moda­li­tä­ten der Ver­part­ne­rung sind wie im Ehe­ver­trag durch eine indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­rung regel­bar.

Stief­kinds­ad­op­ti­on

Lebens­part­ner kön­nen ein Kind nicht gemein­sam adop­tie­ren. Adop­tiert ein Lebens­part­ner ein Kind allein, ist die Ein­wil­li­gung des ande­ren Teils wie bei Ehe­leu­ten erfor­der­lich. Die Adop­ti­on eines Stief­kinds ist dage­gen mög­lich. Bei der Adop­ti­on muss es sich um das leib­li­che Kind des andern Teils han­deln.

Unter­halt

Die Lebens­part­ner sind sich gegen­sei­tig zum Unter-halt ver­pflich­tet. Unter­halts­leis­tun­gen für den Part­ner sind für den Zah­len­den in bestimm­tem Rah­men von der Ein­kom­men­steu­er abzugs­fä­hig.

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