Unterhalt
Was steht mir zu?
Was muss ich zahlen?
Die Frage der Unterhaltsansprüche ist häufig eine knifflige Sache: in der Zeit nach der Trennung, nach der rechtskräftigen Scheidung oder für minderjährige/volljährige Kinder. Ebenso spielt eine Rolle, ob ein Unterhaltsanspruch gekürzt, zeitlich begrenzt oder ganz hinfällig wird. Ganz zu schweigen von der Höhe des Unterhalts! An diese vielschichtige Thematik sollten Sie nicht ohne Ihren Familienanwalt herangehen. Seien Sie sicher, wir kümmern uns um Sie, Ihre Ansprüche und setzen Ihr Recht erfolgreich durch.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt können Sie vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Eintritt der rechtskräftigen Scheidung fordern. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten.
- Auf Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse und der gemeinsamen Einkünfte wird der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners ermittelt.
- Ausgehend von diesem Unterhaltsbedarf abzüglich der eigenen Einkünfte wird die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft.
- Auf Basis des Nettoeinkommens und einem angemessenen Selbstbehaltbetrags wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berechnet.
Die Höhe des Unterhalts kann sich durch unterschiedliche Einkünfte der Ehegatten in der Trennungsphase ändern. Der so berechnete Trennungsunterhalt wird bis zur rechtskräftigen Scheidung bezahlt.
Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt wird mit der rechtskräftigen Scheidung fällig. Es ist gegenüber dem Trennungsunterhalt ein neu geltend zu machender Anspruch. Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn der bedürftige Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.
In der Regel kommen jedoch nur sechs berechtigte Gründe für eine Unterhaltszahlung nach der Scheidung in Betracht:
- Betreuungsunterhalt: Die ersten drei Jahre nach der Geburt eines gemeinsamen Kinds kann ein geschiedener Ehegatte für die Kindesbetreuung, ohne Pflicht zur Erwerbstätigkeit Unterhalt fordern.
- Ausbildungsunterhalt: Setzt ein Ehegatte eine wegen der Ehe nicht angetretene oder abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung alsbald fort, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
- Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit: Ist ein Ehegatte zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn er trotz ernsthaft intensiver Suche keine Arbeitsstelle für eine angemessene Erwerbstätigkeit findet.
- Unterhalt wegen Krankheit und Alter: Ein Ehegatte hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Wenn er nach der Scheidung oder nach Abschluss der Betreuung eines gemeinsamen Kinds oder wegen Krankheit oder altersbedingt seinen Unterhaltsbedarf nicht mehr selbst decken kann.
- Aufstockungsunterhalt: Decken die eigenen Einkünfte nicht den aus der Ehe gewohnten Lebensstandard, hat der Ehegatte Anspruch auf Aufstockung seiner Einkünfte durch Unterhaltszahlung.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen: Wenn und solange von einem geschiedenen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, oder wenn es grob und unbillig wäre ihm den Unterhaltsanspruch zu verweigern.
Kindesunterhalt
Die Verpflichtung der Eltern zur Fürsorge für ihre Kinder ist Ausdruck familiärer Solidarität. Die Pflicht zum Unterhalt besteht nicht nur gegenüber Minderjährigen oder Unmündigen. Sie gilt auch für Auszubildende und in Zeiten der Einkommensschwäche. Unterhalt ist auch nicht nur während des Lebens im gemeinsamen Haushalt zu leisten. Der gesetzlich geregelte Unterhalt für Kinder richtet sich für Minderjährige u.a. nach dem Alter. Die Höhe des finanziellen Unterhalts orientiert sich an der sog. Düsseldorfer Tabelle. Ihre Angaben basieren auf den jeweils aktuellen Lebenshaltungskosten.