• Unter­halt in Mann­heim
    Fach­an­walt für Familien­recht

    Klar­heit zu Ansprü­chen, Zah­lun­gen und Berech­nung.

  • Rechtsanwalt René Haas in seiner Kanzlei in Mannheim

Unter­halt in Mann­heim
Fach­an­walt für Familien­recht

Klar­heit zu Ansprü­chen, Zah­lun­gen und Berech­nung.

Was steht mir zu – und was muss ich zah­len?

Unter­halt betrifft nach einer Tren­nung oder Schei­dung unmit­tel­bar die finan­zi­el­le Grund­la­ge. Häu­fig ist unklar, ob ein Anspruch besteht, wer zah­len muss und wel­che Höhe ange­mes­sen ist.

René Haas prüft Ihre per­sön­li­che und wirt­schaft­li­che Situa­ti­on und schafft Klar­heit zu Tren­nungs­un­ter­halt, nach­ehe­li­chem Unter­halt und Kin­des­un­ter­halt sowie zu Dau­er, Begren­zung und spä­te­rer Anpas­sung.

Wel­che Unter­halts­fra­gen nach einer Tren­nung wich­tig wer­den

Wel­che Ansprü­che bestehen, hängt von der jewei­li­gen Lebens­pha­se, den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen und der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ab. Tren­nungs­un­ter­halt, nach­ehe­li­cher Unter­halt und Kin­des­un­ter­halt müs­sen des­halb getrennt geprüft wer­den.

Tren­nungs­un­ter­halt

Wäh­rend der Tren­nungs­zeit kann ein Anspruch auf Unter­halt bestehen. Maß­geb­lich sind ins­be­son­de­re die bis­he­ri­gen ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­se sowie die Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­si­tua­ti­on bei­der Ehe­gat­ten.

Nach­ehe­li­cher Unter­halt

Nach der Schei­dung gilt grund­sätz­lich der Gedan­ke der Eigen­ver­ant­wor­tung. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann den­noch ein Anspruch bestehen, der nach Dau­er und Höhe sorg­fäl­tig geprüft wer­den muss.

Kin­des­un­ter­halt

Bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern erfüllt der betreu­en­de Eltern­teil sei­ne Unter­halts­pflicht in der Regel durch Pfle­ge und Erzie­hung. Der ande­re Eltern­teil leis­tet regel­mä­ßig Bar­un­ter­halt, des­sen Höhe von Bedarf und Leis­tungs­fä­hig­keit abhängt.

Was bei Unter­halts­an­sprü­chen im Ein­zel­nen geprüft wer­den muss

Eine belast­ba­re Unter­halts­be­rech­nung ergibt sich nicht allein aus dem monat­li­chen Net­to­ein­kom­men. Ent­schei­dend sind das unter­halts­recht­lich rele­van­te Ein­kom­men, der kon­kre­te Bedarf, eige­ne Ein­künf­te, die Leis­tungs­fä­hig­keit und mög­li­che Ver­än­de­run­gen der per­sön­li­chen Situa­ti­on.

Ein­kom­men, Abzü­ge und Aus­kunft

Neben dem lau­fen­den Arbeits­ein­kom­men kön­nen etwa selbst­stän­di­ge Ein­künf­te, Son­der­zah­lun­gen, Miet­ein­nah­men oder wei­te­re wirt­schaft­li­che Vor­tei­le rele­vant sein. Steu­ern, Sozi­al­ab­ga­ben, berufs­be­ding­te Auf­wen­dun­gen und bestimm­te Ver­bind­lich­kei­ten kön­nen die Berech­nung beein­flus­sen. Grund­la­ge ist eine voll­stän­di­ge und nach­voll­zieh­ba­re Aus­kunft.

Bedarf, Bedürf­tig­keit und Leis­tungs­fä­hig­keit

Ein Anspruch setzt vor­aus, dass ein recht­li­cher Bedarf besteht und die­ser nicht voll­stän­dig aus eige­nen Ein­künf­ten oder Ver­mö­gen gedeckt wer­den kann. Auf­sei­ten des Ver­pflich­te­ten ist zu prü­fen, wel­cher Betrag unter Berück­sich­ti­gung des Selbst­be­halts und wei­te­rer vor­ran­gi­ger Ver­pflich­tun­gen tat­säch­lich gezahlt wer­den kann.

Dau­er, Begren­zung und spä­te­re Anpas­sung

Ins­be­son­de­re beim nach­ehe­li­chen Unter­halt ist zu prü­fen, ob der Anspruch her­ab­ge­setzt oder zeit­lich begrenzt wer­den kann. Dabei kön­nen ehe­be­ding­te Nach­tei­le, die Dau­er der Ehe und die Betreu­ung gemein­sa­mer Kin­der eine Rol­le spie­len. Ver­än­dern sich Ein­kom­men, Erwerbs­tä­tig­keit oder Betreu­ungs­si­tua­ti­on, kann eine neue Berech­nung erfor­der­lich wer­den.

Kin­des­un­ter­halt und beson­de­re Bedar­fe

Beim Kin­des­un­ter­halt sind Alter, Betreu­ung, Ein­kom­men und wei­te­re Unter­halts­pflich­ten zu berück­sich­ti­gen. Bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern leis­tet ein Eltern­teil regel­mä­ßig Betreu­ung, wäh­rend der ande­re Bar­un­ter­halt zahlt. Bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern wer­den grund­sätz­lich die Ein­künf­te bei­der Eltern rele­vant. Zusätz­li­che oder außer­ge­wöhn­li­che Kos­ten müs­sen geson­dert geprüft wer­den.

Häu­fi­ge Fra­gen zum Unter­halt

Eine pau­scha­le Unter­halts­be­rech­nung gibt es nicht. Maß­geb­lich sind die jewei­li­ge Unter­halts­art, das unter­halts­recht­lich rele­van­te Ein­kom­men, der Bedarf, eige­ne Ein­künf­te und die Leis­tungs­fä­hig­keit. Beim Kin­des­un­ter­halt dient die Düs­sel­dor­fer Tabel­le als Ori­en­tie­rung. Zusätz­lich wer­den unter ande­rem das Alter des Kin­des, das Betreu­ungs­mo­dell, das Kin­der­geld und wei­te­re Unter­halts­pflich­ten berück­sich­tigt. Für eine belast­ba­re Berech­nung wer­den regel­mä­ßig voll­stän­di­ge Ein­kom­mens­nach­wei­se, Steu­er­un­ter­la­gen und Anga­ben zu mög­li­chen Abzü­gen benö­tigt.

Das hängt von der jewei­li­gen Unter­halts­art ab. Tren­nungs­un­ter­halt kann wäh­rend des Getrennt­le­bens bis zur rechts­kräf­ti­gen Schei­dung bestehen. Nach der Schei­dung wird Unter­halt nur unter bestimm­ten gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen geschul­det und kann zeit­lich begrenzt oder her­ab­ge­setzt wer­den. Kin­des­un­ter­halt endet nicht auto­ma­tisch mit dem 18. Geburts­tag. Er kann ins­be­son­de­re wäh­rend einer ange­mes­se­nen Schul- oder Berufs­aus­bil­dung fort­be­stehen, solan­ge das Kind sei­nen Lebens­un­ter­halt nicht selbst decken kann.

Unter­halt kann grund­sätz­lich nicht unbe­grenzt rück­wir­kend ver­langt wer­den. Ansprü­che für die Ver­gan­gen­heit kom­men regel­mä­ßig erst ab dem Zeit­punkt in Betracht, zu dem der Unter­halts­pflich­ti­ge zur Aus­kunft oder Zah­lung auf­ge­for­dert wur­de, sich in Ver­zug befin­det oder der Anspruch gericht­lich gel­tend gemacht wur­de. Dane­ben bestehen ein­zel­ne gesetz­li­che Aus­nah­men. Unter­halts­an­sprü­che soll­ten des­halb früh­zei­tig und nach­weis­bar gel­tend gemacht wer­den.

Eine neue Berech­nung kann erfor­der­lich wer­den, wenn sich Ein­kom­men, Erwerbs­tä­tig­keit, Betreu­ung, Wohn­si­tua­ti­on oder wei­te­re Unter­halts­pflich­ten wesent­lich ver­än­dern. Beim Kin­des­un­ter­halt kön­nen auch der Wech­sel in eine neue Alters­stu­fe oder der Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit Aus­wir­kun­gen haben. Besteht bereits ein Unter­halts­ti­tel, muss geprüft wer­den, ob er die Ver­än­de­rung bereits berück­sich­tigt oder for­mell ange­passt wer­den muss. Zah­lun­gen soll­ten daher nicht ohne vor­he­ri­ge recht­li­che Prü­fung ver­än­dert wer­den.

René Haas prüft Ihre Unter­halts­si­tua­ti­on, ord­net Ein­kom­men, Ansprü­che und Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ver­ständ­lich ein und bespricht mit Ihnen die nächs­ten sinn­vol­len Schrit­te. Die Bera­tung ist per­sön­lich in Mann­heim, tele­fo­nisch oder digi­tal mög­lich.


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Seit rund 20 Jah­ren beglei­te ich Men­schen, wenn Fami­lie, Ver­mö­gen und Ver­ant­wor­tung neu geord­net wer­den müs­sen. In belas­ten­den Situa­tio­nen gebe ich Ori­en­tie­rung, ent­wick­le eine vor­aus­schau­en­de Stra­te­gie und blei­be per­sön­lich an Ihrer Sei­te.

Mein Ziel sind recht­lich fun­dier­te und wirt­schaft­lich durch­dach­te Lösun­gen, die dau­er­haft Bestand haben und unnö­ti­ge Kon­flik­te ver­mei­den.


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