• Fach­an­walt für Familien­recht in Mann­heim

    Ihr Spe­zia­list für Unter­halt

Unter­halt
Was steht mir zu?
Was muss ich zah­len?

Die Fra­ge der Unter­halts­an­sprü­che ist häu­fig eine kniff­li­ge Sache: in der Zeit nach der Tren­nung, nach der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung oder für minderjährige/volljährige Kin­der. Eben­so spielt eine Rol­le, ob ein Unter­halts­an­spruch gekürzt, zeit­lich begrenzt oder ganz hin­fäl­lig wird. Ganz zu schwei­gen von der Höhe des Unter­halts! An die­se viel­schich­ti­ge The­ma­tik soll­ten Sie nicht ohne Ihren Fami­li­en­an­walt her­an­ge­hen. Sei­en Sie sicher, wir küm­mern uns um Sie, Ihre Ansprü­che und set­zen Ihr Recht erfolg­reich durch.

Tren­nungs­un­ter­halt

Tren­nungs­un­ter­halt kön­nen Sie vom Zeit­punkt der Tren­nung  bis zum Ein­tritt der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung for­dern. Die Berech­nung erfolgt in drei Schrit­ten.

  1. Auf Grund­la­ge der ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­se und der gemein­sa­men Ein­künf­te wird der Unter­halts­be­darf des unter­halts­be­rech­tig­ten Ehe­part­ners ermit­telt.
  2. Aus­ge­hend von die­sem Unter­halts­be­darf abzüg­lich der eige­nen Ein­künf­te wird die Bedürf­tig­keit des Unter­halts­be­rech­tig­ten geprüft.
  3. Auf Basis des Net­to­ein­kom­mens und einem ange­mes­se­nen Selbst­be­halt­be­trags wird die Leis­tungs­fä­hig­keit des Unter­halts­pflich­ti­gen berech­net.

Die Höhe des Unter­halts kann sich durch unter­schied­li­che Ein­künf­te der Ehe­gat­ten in der Tren­nungs­pha­se ändern. Der so berech­ne­te Tren­nungs­un­ter­halt wird bis zur rechts­kräf­ti­gen Schei­dung bezahlt.

Nach­ehe­li­cher Unter­halt

Nach­ehe­li­cher Unter­halt wird mit der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung fäl­lig. Es ist gegen­über dem Tren­nungs­un­ter­halt ein neu gel­tend zu machen­der Anspruch. Der Anspruch besteht aller­dings nur, wenn der bedürf­ti­ge Ehe­gat­te nach der Schei­dung nicht selbst für sei­nen Unter­halt sor­gen kann.

In der Regel kom­men jedoch nur sechs berech­tig­te Grün­de für eine Unter­halts­zah­lung nach der Schei­dung in Betracht:

  1. Betreu­ungs­un­ter­halt: Die ers­ten drei Jah­re nach der Geburt eines gemein­sa­men Kinds kann ein geschie­de­ner Ehe­gat­te für die Kin­des­be­treu­ung, ohne Pflicht zur Erwerbs­tä­tig­keit Unter­halt for­dern.
  2. Aus­bil­dungs­un­ter­halt: Setzt ein Ehe­gat­te eine wegen der Ehe nicht ange­tre­te­ne oder abge­bro­che­ne Schul- oder Berufs­aus­bil­dung als­bald fort, hat er Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt.
  3. Unter­halt wegen Arbeits­lo­sig­keit: Ist ein Ehe­gat­te zur Erwerbs­tä­tig­keit ver­pflich­tet, hat er Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt, wenn er trotz ernst­haft inten­si­ver Suche kei­ne Arbeits­stel­le für eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit fin­det.
  4. Unter­halt wegen Krank­heit und Alter: Ein Ehe­gat­te hat Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt. Wenn er nach der Schei­dung oder nach Abschluss der Betreu­ung eines gemein­sa­men Kinds oder wegen Krank­heit oder alters­be­dingt sei­nen Unter­halts­be­darf nicht mehr selbst decken kann.
  5. Auf­sto­ckungs­un­ter­halt: Decken die eige­nen Ein­künf­te nicht den aus der Ehe gewohn­ten Lebens­stan­dard, hat der Ehe­gat­te Anspruch auf Auf­sto­ckung sei­ner Ein­künf­te durch Unter­halts­zah­lung.
  6. Unter­halt aus Bil­lig­keits­grün­den: Wenn und solan­ge von einem geschie­de­nen Ehe­gat­ten aus schwer­wie­gen­den Grün­den eine Erwerbs­tä­tig­keit nicht erwar­tet wer­den kann, oder wenn es grob und unbil­lig wäre ihm den Unter­halts­an­spruch zu ver­wei­gern.

Kin­des­un­ter­halt

Die Ver­pflich­tung der Eltern zur Für­sor­ge für ihre Kin­der ist Aus­druck fami­liä­rer Soli­da­ri­tät. Die Pflicht zum Unter­halt besteht nicht nur gegen­über Min­der­jäh­ri­gen oder Unmün­di­gen. Sie gilt auch für Aus­zu­bil­den­de und in Zei­ten der Ein­kom­mens­schwä­che. Unter­halt ist auch nicht nur wäh­rend des Lebens im gemein­sa­men Haus­halt zu leis­ten. Der gesetz­lich gere­gel­te Unter­halt für Kin­der rich­tet sich für Min­der­jäh­ri­ge u.a. nach dem Alter. Die Höhe des finan­zi­el­len Unter­halts ori­en­tiert sich an der sog. Düs­sel­dor­fer Tabel­le. Ihre Anga­ben basie­ren auf den jeweils aktu­el­len Lebens­hal­tungs­kos­ten.

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René Haas

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Zer­ti­fi­zier­ter Media­tor

Über mich

Ich bin aus Über­zeu­gung Rechts­an­walt, Inha­ber der Kanz­lei Anwalt- Kanz­lei-Haas in Mann­heim und seit mehr als 18 Jah­ren spe­zia­li­siert auf das Familien­recht und in die­sem Bereich tätig.

Für mich hat das Wohl mei­ner Man­dan­ten stets Prio­ri­tät!

  • Rechts­an­walts­tä­tig­keit: Fami­li­en- und Sozi­al­recht
  • Berufs­er­fah­rung / Aus­bil­dun­gen / Qua­li­fi­ka­tio­nen:
    • Stu­di­um der Rechts­wis­sen­schaf­ten an der Ruprecht-Karls-Uni­ver­si­tät Hei­del­berg
    • Refe­ren­da­ri­at am Land­ge­richt Mann­heim mit Sta­tio­nen bei der Staats­an­walt­schaft Mann­heim, beim Amts­ge­richt Wein­heim und Mann­hei­mer Anwalts­kanz­lei­en
    • Zuge­las­sen als Rechts­an­walt seit 2006
    • Tätig als frei­er Mit­ar­bei­ter in Mann­hei­mer Anwalts­kanz­lei­en, dann Über­nah­me der Rechts­an­walts­kanz­lei Dr. iur. Elke Wormer im Jah­re 2008
    • Fach­an­walt für Familien­recht seit 2011
    • Fach­an­walt für Sozi­al­recht seit 2017
    • Aus­bil­dung zum Media­tor (Hei­del­ber­ger Insti­tut für Media­ti­on / Uni­ver­si­tät Hei­del­berg), zer­ti­fi­zier­ter Media­tor seit 2020
    • Seit 2005 Dozent bei der Hand­werks­kam­mer Mann­heim Rhein-Neckar-Oden­wald (Fort- und Wei­ter­bil­dung, Meis­ter­kur­se, Fach­wir­t/-in des Hand­werks)
    • Urhe­ber des Modells „Inte­grier­tes Familien­recht“
    • BEM-Beauf­trag­ter / BEM-Koor­di­na­tor seit 2024

Neben mei­ner anwalt­li­chen Tätig­keit bin ich enger Netz­werk­part­ner des HIM | Bera­tung und Media­ti­on.

  • Media­ti­on: Durch­füh­rung von Media­tio­nen für Pri­vat­per­so­nen und in der Fami­lie, sowie für Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen.
  • Schwer­punkt: Tren­nung-Schei­dung, Erb­schaft, Familien­angelegen­heiten