“Der Kin­des­un­ter­halt als gemein­sa­me Ver­ant­wor­tung der Eltern und des­sen Aus­wir­kung auf den Ehe­gat­ten­un­ter­halt, sowie ein Über­blick über die wich­tigs­ten Ent­schei­dun­gen des BGH 2018 in Fami­li­en­sa­chen“

Refe­rent:
Bernd Eich­holz
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Familien­recht
Fach­an­walt für Straf­recht

Die der­zei­ti­ge Geset­zes­la­ge, dass nach der Schei­dung grund­sätz­lich ein Eltern­teil die Kin­der betreut und der ande­re Bar­un­ter­halt zu ent­rich­ten hat, eine Vor­stel­lung, die aus den fünf­zi­ger Jah­ren des letz­ten Jahr­hun­derts stammt, bleibt oft­mals weit hin­ter der geleb­ten Rea­li­tät zurück.

Die Reform­not­wen­dig­keit zum Kin­des­un­ter­halt wird nur zöger­lich ange­gan­gen. So ist die Recht­spre­chung gehal­ten, als Vor­rei­ter den Kin­des­un­ter­halts­be­darf der gesell­schaft­li­chen Ent­wick­lung anzu­pas­sen und auf bei­de Kin­des­el­tern ange­mes­sen zU ver­tei­len. Dies wirkt sich dabei selbst­ver­ständ­lich auch auf den Ehe­gat­ten­un­ter­halt aus, der im Kon­text zur Auf­tei­lung des Kin­des­un­ter­hal­tes ste­hen muss.