Kranken- und Pflegeversicherung — Leistungen zur Gesundheitsforsorge, Rehabilitation und bei Pflegebedürftigkeit
Die Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung (gesetzlich und privat) gibt rund 80 Millionen Bundesbürgern einen Versicherungsschutz für den Fall einer längerfristigen und ausgeprägten Pflegebedürftigkeit. Leistungsberechtigt sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft in erheblichem Maß auf Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen sind.
Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen u.a.:
- Ambulante Pflege
(Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfe und Pflegesachleistungen, u.a. für professionelle Pflegekräfte, bei häuslicher Pflege)
- Stationäre Pflege
(Übernahme der Kosten für stationäre Pflege)
- Tages- oder Nachtpflege
(Übernahme der Kosten teilstationärer Pflege)
- und eine Reihe zusätzlicher Leistungen bei besonderem Bedarf
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind jedoch begrenzt. Die Pauschalbeträge übersteigender Bedarf ist aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Über das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und besonders über den beantragten Pflegegrad besteht häufig Uneinigkeit mit den zuständigen Pflegekassen. Das kann Sie teuer zu stehen kommen. Greift die Pflegeversicherung nicht, ist die Sozialversicherung zur Leistung verpflichtet. Gerade bei diesen Fragen kann Ihnen der Rat eines auf Sozialrecht spezialisierten Anwalts weiter helfen.
Die Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung (gesetzlich und privat) gibt rund 80 Millionen Bundesbürgern einen Versicherungsschutz für den Fall einer längerfristigen und ausgeprägten Pflegebedürftigkeit. Leistungsberechtigt sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft in erheblichem Maß auf Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen sind.
Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen u.a.:
- Ambulante Pflege
(Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfe und Pflegesachleistungen, u.a. für professionelle Pflegekräfte, bei häuslicher Pflege)
- Stationäre Pflege
(Übernahme der Kosten für stationäre Pflege)
- Tages- oder Nachtpflege
(Übernahme der Kosten teilstationärer Pflege)
- und eine Reihe zusätzlicher Leistungen bei besonderem Bedarf
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind jedoch begrenzt. Die Pauschalbeträge übersteigender Bedarf ist aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Über das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und besonders über den beantragten Pflegegrad besteht häufig Uneinigkeit mit den zuständigen Pflegekassen. Das kann Sie teuer zu stehen kommen. Greift die Pflegeversicherung nicht, ist die Sozialversicherung zur Leistung verpflichtet. Gerade bei diesen Fragen kann Ihnen der Rat eines auf Sozialrecht spezialisierten Anwalts weiter helfen.
Die gesetzliche Krankenversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zielen insbesondere auf die Verhütung und Heilung von Krankheiten samt Therapie im Krankenhaus. Ebenso im Focus sind Schwangerschaft und Mutterschaft wie die Herstellung der Zeugungs- und Empfängnisfähigkeit sowie die Künstliche Befruchtung. Neben einer Reihe weiterer fachärztlicher und sonstiger Leistungen deckt die gesetzliche Krankenversicherung auch die Kosten für Arznei‑, Verband‑, Heil- und Hilfsmittel. In Betracht kommen zudem Krankengeld und Fahrtkosten.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeiter, Angestellte und zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt tätig sind. Es gibt eine Reihe Ausnahmetatbestände von dieser Regel. Dazu zählen u. a. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige und von der Krankenversicherung Befreite. Seit dem Jahr 2009 muss jede im Inland lebende Person eine Krankheitskostenversicherung abschließen. Konsequenz: Wer nicht Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung ist, hat sich einer privaten Krankenversicherung anzuschließen.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind beschränkt. Grundsätzlich gilt: Nicht alles, was medizinisch notwendig ist, unterliegt der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig, aber auch wirtschaftlich sein. So kommt in Betracht, dass die Versicherung die hohen Kosten eines zweckmäßigen wie auch für den Versicherten alternativlos notwendigen Krebsmittels nicht trägt, weil sie das Gebot der Wirtschaftlichkeit als nicht erfüllt ansieht. Hier entstehen nicht selten Streitfälle.
Eine weitere Einschränkung stellt die Selbstbeteiligung der Beitragszahler dar. Bei der Versorgung mit Arznei‑, Verband- und Heilmitteln beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent der Kosten. Mindestens werden fünf Euro, höchstens jedoch zehn Euro fällig. Bei der Versorgung mit Zahnersatz hat der gesetzlich Krankenversicherte einen Eigenanteil in Höhe von 35 % bis 50 % der Kosten selbst zu tragen. U. a. ist der Versicherte auch an den Kosten eines Krankenhausaufenthalts mit 10 % der Kosten pro Tag beteiligt. Von diesen Fällen der Verpflichtung zur Zuzahlung durch den Versicherten gibt es Ausnahmen. Auch sie lösen manchmal Streit aus.
Sie sehen: Die gesetzliche Krankenversicherung ist durchaus leistungsstark, aber keine Vollkaskoversicherung, geschweige denn ein Selbst-bedienungsladen. Die Bewilligung der Leistungen der Krankenkassen nehmen Menschen vor. Trotz hervorragender Schulung, instruktiver Richtlinien und einer Fülle von Rechtsprechung für ihre Entscheidungen, können sich auch die Verantwortlichen von Krankenkassen in ihrem Ermessen irren. Für Sie als Mitglied kann das ein teurer Spaß werden. Auch der erlaubte Wechsel zu einer anderen Kasse wird oft strittig sein.
Für Unternehmer ist häufig die Befreiung von der Versicherungspflicht von Kurzzeitmitarbeitern oder freien Mitarbeitern zu klären. Andernfalls droht ihnen Ungemach.
Auch bei Entscheidungen der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt sich also ein kritischer Blick. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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Wir sind für Sie da!
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Montag — Freitag
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Montag, Dienstag, Donnerstag
14:00 bis 17:00 Uhr
René Haas
Rechtsanwalt in Mannheim
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Mediator
Über mich
Ich bin aus Überzeugung Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei Anwalt- Kanzlei-Haas in Mannheim und seit mehr als 15 Jahren spezialisiert auf das Familienrecht und in diesem Bereich tätig.
Für mich hat das Wohl meiner Mandanten stets Priorität!
- Rechtsanwaltstätigkeit: Familien- und Sozialrecht
- Berufserfahrung / Ausbildungen / Qualifikationen:
- Studium der Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
- Referendariat am Landgericht Mannheim mit Stationen bei der Staatsanwaltschaft Mannheim, beim Amtsgericht Weinheim und Mannheimer Anwaltskanzleien
- Zugelassen als Rechtsanwalt seit 2006
- Tätig als freier Mitarbeiter in Mannheimer Anwaltskanzleien, dann Übernahme der Rechtsanwaltskanzlei Dr. iur. Elke Wormer im Jahre 2008
- Fachanwalt für Familienrecht seit 2011
- Fachanwalt für Sozialrecht seit 2017
- Ausbildung zum Mediator (Heidelberger Institut für Mediation / Universität Heidelberg), zertifizierter Mediator seit 2020
- Seit 2005 Dozent bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald (Fort- und Weiterbildung, Meisterkurse, Fachwirt/-in des Handwerks)
- Urheber des Modells „Integriertes Familienrecht“
Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit bin ich enger Netzwerkpartner des HIM | Beratung und Mediation.
- Mediation: Durchführung von Mediationen für Privatpersonen und in der Familie, sowie für Unternehmen und Organisationen.
- Schwerpunkt: Trennung-Scheidung, Erbschaft, Familienangelegenheiten