• Pflicht­teil und
    Enter­bung
    Rechts­an­walt für Erbrecht

    Ansprü­che prü­fen. Nach­lass­wer­te klä­ren.

  • Rechtsanwalt René Haas in seiner Kanzlei in Mannheim

Pflicht­teil und
Enter­bung
Rechts­an­walt für Erbrecht

Ansprü­che prü­fen. Nach­lass­wer­te klä­ren.

Wur­den Sie ent­erbt – oder wer­den Sie als Erbe mit Pflicht­teils­for­de­run­gen kon­fron­tiert?

Bei Pflicht­teils­an­sprü­chen geht es häu­fig nicht nur um die grund­sätz­li­che Berech­ti­gung. Auch Aus­künf­te, Nach­lass­wer­te, Immo­bi­li­en und frü­he­re Schen­kun­gen kön­nen für die Höhe des Anspruchs ent­schei­dend sein.

René Haas prüft Ihre recht­li­che Posi­ti­on, ord­net die vor­han­de­nen Unter­la­gen ein und bespricht mit Ihnen das wei­te­re Vor­ge­hen – sowohl auf­sei­ten des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten als auch auf­sei­ten des Erben.

Wann Pflicht­teil und Enter­bung recht­lich geklärt wer­den soll­ten

Eine recht­li­che Prü­fung ist sinn­voll, wenn Ansprü­che nach einem Erb­fall durch­ge­setzt oder abge­wehrt wer­den müs­sen. Auch bei der Nach­lass­ge­stal­tung soll­ten mög­li­che Pflicht­teils­rech­te früh­zei­tig berück­sich­tigt wer­den.

Sie wur­den von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen

Auch bei einer Enter­bung kann nahen Ange­hö­ri­gen ein Pflicht­teils­an­spruch zuste­hen. Zu prü­fen sind die Anspruchs­be­rech­ti­gung, der gesetz­li­che Erb­teil und der Wert des Nach­las­ses.

Sie sind Erbe und erhal­ten eine Pflicht­teils­for­de­rung

Als Erbe müs­sen Sie Aus­kunfts- und Zah­lungs­an­sprü­che recht­lich ein­ord­nen. Dabei ist zu prü­fen, wel­che Anga­ben geschul­det sind und ob die gefor­der­te Höhe nach­voll­zieh­bar ist.

Sie möch­ten Pflicht­teils­ri­si­ken vor­aus­schau­end berück­sich­ti­gen

Bei Tes­ta­men­ten und leb­zei­ti­gen Schen­kun­gen soll­ten mög­li­che Pflicht­teils- und Ergän­zungs­an­sprü­che mit­ge­dacht wer­den. Eine voll­stän­di­ge Ent­zie­hung des Pflicht­teils ist nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich.

Was bei Pflicht­teils­an­sprü­chen im Ein­zel­nen geprüft wer­den muss

Ob ein Pflicht­teils­an­spruch besteht und in wel­cher Höhe er durch­ge­setzt wer­den kann, lässt sich erst nach einer Prü­fung der gesetz­li­chen Erb­fol­ge, des Tes­ta­ments, des Nach­las­ses und frü­he­rer Schen­kun­gen beur­tei­len. Eine Enter­bung besei­tigt mög­li­che Pflicht­teils­rech­te nicht auto­ma­tisch. Eine voll­stän­di­ge Pflicht­teils­ent­zie­hung ist nur unter engen gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich.

Pflicht­teils­be­rech­ti­gung und Anspruchs­hö­he

Zunächst ist zu klä­ren, ob die ent­erb­te Per­son zum Kreis der Pflicht­teils­be­rech­tig­ten gehört und wel­chen gesetz­li­chen Erb­teil sie ohne Tes­ta­ment erhal­ten hät­te. Der Pflicht­teil ist ein Geld­an­spruch und beträgt grund­sätz­lich die Hälf­te des Wer­tes des gesetz­li­chen Erb­teils.

Aus­kunft und Nach­lass­ver­zeich­nis

Pflicht­teils­be­rech­tig­te benö­ti­gen eine voll­stän­di­ge Über­sicht über Ver­mö­gens­wer­te, Ver­bind­lich­kei­ten und rele­van­te Schen­kun­gen. Je nach Fall kön­nen ein geord­ne­tes Nach­lass­ver­zeich­nis, die Ermitt­lung ein­zel­ner Wer­te und ein nota­ri­ell auf­ge­nom­me­nes Ver­zeich­nis ver­langt wer­den.

Bewer­tung von Immo­bi­li­en und Ver­mö­gens­wer­ten

Für die Berech­nung sind Bestand und Wert des Nach­las­ses zum Zeit­punkt des Erb­falls maß­geb­lich. Bei Immo­bi­li­en, Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen oder ande­ren schwer bewert­ba­ren Ver­mö­gens­wer­ten kann eine nach­voll­zieh­ba­re oder sach­ver­stän­di­ge Wert­ermitt­lung erfor­der­lich sein.

Schen­kun­gen und Pflicht­teils­er­gän­zung

Schen­kun­gen zu Leb­zei­ten kön­nen den für den Pflicht­teil maß­geb­li­chen Wert erhö­hen. Ob und in wel­chem Umfang eine Zuwen­dung berück­sich­tigt wird, hängt unter ande­rem vom Zeit­punkt, vom Emp­fän­ger, von der Art der Über­tra­gung und von vor­be­hal­te­nen Rech­ten ab.

Möch­ten Sie Pflicht­teils­ri­si­ken früh­zei­tig berück­sich­ti­gen?

Bei der Gestal­tung eines Tes­ta­ments oder bei Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen zu Leb­zei­ten soll­ten mög­li­che Pflicht­teils- und Ergän­zungs­an­sprü­che von Anfang an mit­ge­dacht wer­den. Eine recht­li­che Ein­ord­nung hilft, die gewünsch­ten Rege­lun­gen und ihre spä­te­ren wirt­schaft­li­chen Fol­gen auf­ein­an­der abzu­stim­men.

Mehr zu Tes­ta­ment und Nach­lass­ge­stal­tung →

Häu­fi­ge Fra­gen zu Pflicht­teil und Enter­bung

Ja. Der Pflicht­teils­an­spruch ent­steht zwar mit dem Erb­fall, wird aber nicht auto­ma­tisch aus­ge­zahlt. Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te muss sich an den Erben wen­den, Aus­kunft ver­lan­gen und sei­nen Zah­lungs­an­spruch bezif­fern. Dafür müs­sen zunächst der gesetz­li­che Erb­teil und der maß­geb­li­che Nach­lass­wert ermit­telt wer­den.

Für Pflicht­teils­an­sprü­che gilt grund­sätz­lich eine Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren. Sie beginnt regel­mä­ßig mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Berech­tig­te von den maß­geb­li­chen Umstän­den sowie der Per­son des Erben Kennt­nis erlangt hat oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit hät­te erlan­gen müs­sen. Eine früh­zei­ti­ge Prü­fung hilft, Ansprü­che und erfor­der­li­che Unter­la­gen recht­zei­tig zu sichern.

Ein Pflicht­teils­be­rech­tig­ter, der nicht selbst Erbe ist, kann vom Erben Aus­kunft über den Bestand des Nach­las­ses ver­lan­gen. Er kann grund­sätz­lich auch ver­lan­gen, dass das Nach­lass­ver­zeich­nis durch einen Notar auf­ge­nom­men wird. Außer­dem kann eine Wert­ermitt­lung ein­zel­ner Nach­lass­ge­gen­stän­de ver­langt wer­den. Die Kos­ten des Ver­zeich­nis­ses fal­len dem Nach­lass zur Last.

Eine Enter­bung allein besei­tigt den Pflicht­teils­an­spruch nicht. Eine voll­stän­di­ge Pflicht­teils­ent­zie­hung ist nur aus gesetz­lich bestimm­ten schwer­wie­gen­den Grün­den mög­lich. Der Ent­zie­hungs­grund muss bei der Errich­tung der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung bestehen und dar­in ange­ge­ben wer­den. Wer sich spä­ter auf die Ent­zie­hung beruft, muss das Vor­lie­gen des Grun­des grund­sätz­lich bewei­sen.

René Haas prüft Pflicht­teils­an­sprü­che, Aus­kunfts­fra­gen und Nach­lass­wer­te sowohl aus der Per­spek­ti­ve des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten als auch aus der des Erben. Er ord­net die recht­li­che und wirt­schaft­li­che Aus­gangs­la­ge ver­ständ­lich ein und bespricht mit Ihnen die nächs­ten sinn­vol­len Schrit­te. Die Bera­tung ist per­sön­lich in Mann­heim, tele­fo­nisch oder digi­tal mög­lich.


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René Haas

Rechts­an­walt in Mann­heim
Fach­an­walt für Familien­recht
Fach­an­walt für Sozi­al­recht
Zer­ti­fi­zier­ter Media­tor

Seit rund 20 Jah­ren beglei­te ich Men­schen, wenn Fami­lie, Ver­mö­gen und Ver­ant­wor­tung neu geord­net wer­den müs­sen. In belas­ten­den Situa­tio­nen gebe ich Ori­en­tie­rung, ent­wick­le eine vor­aus­schau­en­de Stra­te­gie und blei­be per­sön­lich an Ihrer Sei­te.

Mein Ziel sind recht­lich fun­dier­te und wirt­schaft­lich durch­dach­te Lösun­gen, die dau­er­haft Bestand haben und unnö­ti­ge Kon­flik­te ver­mei­den.


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