Pflichtteil und
Enterbung
Rechtsanwalt für Erbrecht
Ansprüche prüfen. Nachlasswerte klären.
Wurden Sie enterbt – oder werden Sie als Erbe mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert?
Bei Pflichtteilsansprüchen geht es häufig nicht nur um die grundsätzliche Berechtigung. Auch Auskünfte, Nachlasswerte, Immobilien und frühere Schenkungen können für die Höhe des Anspruchs entscheidend sein.
René Haas prüft Ihre rechtliche Position, ordnet die vorhandenen Unterlagen ein und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen – sowohl aufseiten des Pflichtteilsberechtigten als auch aufseiten des Erben.
Wann Pflichtteil und Enterbung rechtlich geklärt werden sollten
Eine rechtliche Prüfung ist sinnvoll, wenn Ansprüche nach einem Erbfall durchgesetzt oder abgewehrt werden müssen. Auch bei der Nachlassgestaltung sollten mögliche Pflichtteilsrechte frühzeitig berücksichtigt werden.
Sie wurden von der Erbfolge ausgeschlossen
Auch bei einer Enterbung kann nahen Angehörigen ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Zu prüfen sind die Anspruchsberechtigung, der gesetzliche Erbteil und der Wert des Nachlasses.
Sie sind Erbe und erhalten eine Pflichtteilsforderung
Als Erbe müssen Sie Auskunfts- und Zahlungsansprüche rechtlich einordnen. Dabei ist zu prüfen, welche Angaben geschuldet sind und ob die geforderte Höhe nachvollziehbar ist.
Sie möchten Pflichtteilsrisiken vorausschauend berücksichtigen
Bei Testamenten und lebzeitigen Schenkungen sollten mögliche Pflichtteils- und Ergänzungsansprüche mitgedacht werden. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Was bei Pflichtteilsansprüchen im Einzelnen geprüft werden muss
Ob ein Pflichtteilsanspruch besteht und in welcher Höhe er durchgesetzt werden kann, lässt sich erst nach einer Prüfung der gesetzlichen Erbfolge, des Testaments, des Nachlasses und früherer Schenkungen beurteilen. Eine Enterbung beseitigt mögliche Pflichtteilsrechte nicht automatisch. Eine vollständige Pflichtteilsentziehung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Pflichtteilsberechtigung und Anspruchshöhe
Zunächst ist zu klären, ob die enterbte Person zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und welchen gesetzlichen Erbteil sie ohne Testament erhalten hätte. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Auskunft und Nachlassverzeichnis
Pflichtteilsberechtigte benötigen eine vollständige Übersicht über Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und relevante Schenkungen. Je nach Fall können ein geordnetes Nachlassverzeichnis, die Ermittlung einzelner Werte und ein notariell aufgenommenes Verzeichnis verlangt werden.
Bewertung von Immobilien und Vermögenswerten
Für die Berechnung sind Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder anderen schwer bewertbaren Vermögenswerten kann eine nachvollziehbare oder sachverständige Wertermittlung erforderlich sein.
Schenkungen und Pflichtteilsergänzung
Schenkungen zu Lebzeiten können den für den Pflichtteil maßgeblichen Wert erhöhen. Ob und in welchem Umfang eine Zuwendung berücksichtigt wird, hängt unter anderem vom Zeitpunkt, vom Empfänger, von der Art der Übertragung und von vorbehaltenen Rechten ab.
Möchten Sie Pflichtteilsrisiken frühzeitig berücksichtigen?
Bei der Gestaltung eines Testaments oder bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sollten mögliche Pflichtteils- und Ergänzungsansprüche von Anfang an mitgedacht werden. Eine rechtliche Einordnung hilft, die gewünschten Regelungen und ihre späteren wirtschaftlichen Folgen aufeinander abzustimmen.
Häufige Fragen zu Pflichtteil und Enterbung
Muss ich meinen Pflichtteil ausdrücklich geltend machen?
Ja. Der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar mit dem Erbfall, wird aber nicht automatisch ausgezahlt. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich an den Erben wenden, Auskunft verlangen und seinen Zahlungsanspruch beziffern. Dafür müssen zunächst der gesetzliche Erbteil und der maßgebliche Nachlasswert ermittelt werden.
Wie lange kann ich einen Pflichtteilsanspruch geltend machen?
Für Pflichtteilsansprüche gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Erben Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Eine frühzeitige Prüfung hilft, Ansprüche und erforderliche Unterlagen rechtzeitig zu sichern.
Kann ich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?
Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht selbst Erbe ist, kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann grundsätzlich auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Außerdem kann eine Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände verlangt werden. Die Kosten des Verzeichnisses fallen dem Nachlass zur Last.
Kann der Pflichtteil vollständig entzogen werden?
Eine Enterbung allein beseitigt den Pflichtteilsanspruch nicht. Eine vollständige Pflichtteilsentziehung ist nur aus gesetzlich bestimmten schwerwiegenden Gründen möglich. Der Entziehungsgrund muss bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und darin angegeben werden. Wer sich später auf die Entziehung beruft, muss das Vorliegen des Grundes grundsätzlich beweisen.
René Haas prüft Pflichtteilsansprüche, Auskunftsfragen und Nachlasswerte sowohl aus der Perspektive des Pflichtteilsberechtigten als auch aus der des Erben. Er ordnet die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage verständlich ein und bespricht mit Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte. Die Beratung ist persönlich in Mannheim, telefonisch oder digital möglich.
