• Geschie­de­nen­tes­ta­ment
    und Patch­work
    Rechts­an­walt für Erbrecht

    Erbrecht klä­ren, wenn sich Fami­lie ver­än­dert.

  • Rechtsanwalt René Haas in seiner Kanzlei in Mannheim

Geschie­de­nen­tes­ta­ment
und Patch­work
Rechts­an­walt für Erbrecht

Erbrecht klä­ren, wenn sich Fami­lie ver­än­dert.

Passt Ihr Tes­ta­ment noch zu Ihrer heu­ti­gen Fami­li­en­si­tua­ti­on?

Tren­nung, Schei­dung, eine neue Part­ner­schaft oder eine Patch­work­fa­mi­lie kön­nen dazu füh­ren, dass frü­he­re erb­recht­li­che Rege­lun­gen nicht mehr den eige­nen Vor­stel­lun­gen ent­spre­chen.

René Haas prüft mit Ihnen, wel­che Fol­gen Ihre heu­ti­ge Fami­li­en­si­tua­ti­on für bestehen­de Tes­ta­men­te und gesetz­li­che Erb­rech­te hat und wie sich Kin­der, Part­ner und Ver­mö­gen recht­lich ver­läss­lich berück­sich­ti­gen las­sen.

Wann eine neue erb­recht­li­che Rege­lung wich­tig wer­den kann

Eine Über­prü­fung ist beson­ders sinn­voll, wenn sich Bezie­hun­gen, Fami­li­en­struk­tur oder Ver­ant­wor­tung ver­än­dert haben. Ent­schei­dend ist, ob gesetz­li­che Erb­fol­ge und frü­he­re Ver­fü­gun­gen noch zu Ihrem heu­ti­gen Wil­len pas­sen.

Sie leben getrennt oder befin­den sich im Schei­dungs­ver­fah­ren

Eine Tren­nung allein been­det das gesetz­li­che Erbrecht des Ehe­gat­ten nicht auto­ma­tisch. Des­halb soll­te geprüft wer­den, wel­che Rech­te fort­be­stehen und ob frü­he­re tes­ta­men­ta­ri­sche Rege­lun­gen ange­passt wer­den müs­sen.

Sie leben in einer Patch­work­fa­mi­lie

Eige­ne Kin­der, gemein­sa­me Kin­der und Stief­kin­der sind erb­recht­lich nicht auto­ma­tisch gleich­ge­stellt. Eine bewuss­te Gestal­tung kann fest­le­gen, wer spä­ter in wel­chem Umfang berück­sich­tigt wer­den soll.

Sie möch­ten Kin­der und einen neu­en Part­ner absi­chern

Die Absi­che­rung des Part­ners und die Inter­es­sen der Kin­der müs­sen sorg­fäl­tig auf­ein­an­der abge­stimmt wer­den. Eine kla­re Rege­lung schafft Ori­en­tie­rung und ver­mei­det eine unbe­ab­sich­tig­te Ver­mö­gens­ver­tei­lung.

Wel­che erb­recht­li­chen Fol­gen bedacht wer­den soll­ten

Tren­nung, Schei­dungs­ver­fah­ren, Schei­dung und neue Fami­li­en­kon­stel­la­tio­nen haben nicht die­sel­ben erb­recht­li­chen Fol­gen. Bestehen­de Tes­ta­men­te, die Inter­es­sen der Kin­der und die Absi­che­rung eines neu­en Part­ners müs­sen des­halb getrennt geprüft und auf­ein­an­der abge­stimmt wer­den.

Tren­nung, Schei­dungs­ver­fah­ren und Schei­dung

Eine Tren­nung allein been­det das gesetz­li­che Ehe­gat­te­ner­brecht grund­sätz­lich nicht. Es kann bereits vor Rechts­kraft der Schei­dung ent­fal­len, wenn die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und der Erb­las­ser die Schei­dung bean­tragt oder ihr zuge­stimmt hat. Des­halb ist der kon­kre­te Ver­fah­rens­stand ent­schei­dend.

Bestehen­de Tes­ta­men­te und Bin­dungs­wir­kun­gen

Zuwen­dun­gen an den Ehe­gat­ten kön­nen nach Auf­lö­sung der Ehe oder bereits unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen im Schei­dungs­ver­fah­ren unwirk­sam wer­den. Bei gemein­schaft­li­chen Tes­ta­men­ten und Erb­ver­trä­gen ist zusätz­lich zu prü­fen, wel­che Ver­fü­gun­gen fort­gel­ten und wel­che Bin­dungs­wir­kun­gen bestehen.

Min­der­jäh­ri­ge Kin­der und Ver­mö­gens­ver­wal­tung

Erben min­der­jäh­ri­ge Kin­der, wird ihr Ver­mö­gen grund­sätz­lich im Rah­men der elter­li­chen Sor­ge ver­wal­tet. Durch eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung kann bestimmt wer­den, dass ein Eltern­teil oder bei­de Eltern das zuge­wen­de­te Ver­mö­gen nicht ver­wal­ten sol­len.

Neue Part­ner und Patch­work­kin­der

Ein unver­hei­ra­te­ter Part­ner und nicht adop­tier­te Stief­kin­der gehö­ren nicht auto­ma­tisch zu den gesetz­li­chen Erben. Sol­len sie berück­sich­tigt wer­den, braucht es eine aus­drück­li­che Gestal­tung, die zugleich die Rech­te eige­ner und gemein­sa­mer Kin­der ein­be­zieht.

Geht es um eine all­ge­mei­ne tes­ta­men­ta­ri­sche Gestal­tung?

Möch­ten Sie unab­hän­gig von Tren­nung oder Patch­work regeln, wer spä­ter erben soll, bestehen­de Ver­fü­gun­gen über­prü­fen oder Immo­bi­li­en und Ver­mö­gen vor­aus­schau­end ord­nen, fin­den Sie wei­te­re Infor­ma­tio­nen auf der The­men­sei­te zur Tes­ta­ment- und Nach­lass­ge­stal­tung.

Mehr zu Tes­ta­ment und Nach­lass­ge­stal­tung →

Häu­fi­ge Fra­gen zu Geschie­de­nen­tes­ta­ment und Patch­work

Nein. Eine blo­ße Tren­nung been­det das gesetz­li­che Erbrecht des Ehe­gat­ten nicht auto­ma­tisch. Es kann jedoch bereits vor der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung ent­fal­len, wenn die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und der ver­stor­be­ne Ehe­gat­te den Schei­dungs­an­trag gestellt oder ihm zuge­stimmt hat­te. Bestehen­de Tes­ta­men­te müs­sen zusätz­lich geson­dert geprüft wer­den.

Durch die Tren­nung allein wird ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment grund­sätz­lich nicht auto­ma­tisch unwirk­sam. Nach einer Schei­dung oder unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bereits wäh­rend des Schei­dungs­ver­fah­rens kann es sei­ne Wir­kung ver­lie­ren. Aus­nah­men kön­nen bestehen, wenn ein­zel­ne Ver­fü­gun­gen auch für die­sen Fall gel­ten soll­ten. Des­halb müs­sen Wort­laut, Bin­dungs­wir­kung und die kon­kre­te Fami­li­en­si­tua­ti­on geprüft wer­den.

Erbt ein min­der­jäh­ri­ges Kind, gehört die Ver­wal­tung des geerb­ten Ver­mö­gens grund­sätz­lich zur elter­li­chen Ver­mö­gens­sor­ge. Durch eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung kann bestimmt wer­den, dass ein Eltern­teil oder bei­de Eltern das zuge­wen­de­te Ver­mö­gen nicht ver­wal­ten sol­len. Eine sol­che Rege­lung soll­te recht­lich sorg­fäl­tig gestal­tet wer­den.

Ein unver­hei­ra­te­ter Part­ner und nicht adop­tier­te Stief­kin­der erben nicht auto­ma­tisch. Eige­ne und adop­tier­te Kin­der gehö­ren dage­gen zu den gesetz­li­chen Erben; ein neu­er Ehe­gat­te besitzt eben­falls ein gesetz­li­ches Erbrecht. Durch ein Tes­ta­ment kann fest­ge­legt wer­den, wer Erbe wer­den, ein­zel­ne Ver­mö­gens­wer­te erhal­ten oder auf ande­re Wei­se abge­si­chert wer­den soll. Dabei soll­ten Pflicht­teils­rech­te und die wirt­schaft­li­chen Fol­gen für alle Betei­lig­ten berück­sich­tigt wer­den.

René Haas ver­bin­det die erb­recht­li­che Gestal­tung mit sei­ner lang­jäh­ri­gen Erfah­rung im Familien­recht. Er prüft, wel­che Fol­gen Tren­nung, Schei­dung oder eine neue Fami­li­en­kon­stel­la­ti­on für bestehen­de Rege­lun­gen haben, und ent­wi­ckelt mit Ihnen eine Lösung, die zu Ihrer heu­ti­gen Lebens­si­tua­ti­on passt. Die Bera­tung ist per­sön­lich in Mann­heim, tele­fo­nisch oder digi­tal mög­lich.


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René Haas

Rechts­an­walt in Mann­heim
Fach­an­walt für Familien­recht
Fach­an­walt für Sozi­al­recht
Zer­ti­fi­zier­ter Media­tor

Seit rund 20 Jah­ren beglei­te ich Men­schen, wenn Fami­lie, Ver­mö­gen und Ver­ant­wor­tung neu geord­net wer­den müs­sen. In belas­ten­den Situa­tio­nen gebe ich Ori­en­tie­rung, ent­wick­le eine vor­aus­schau­en­de Stra­te­gie und blei­be per­sön­lich an Ihrer Sei­te.

Mein Ziel sind recht­lich fun­dier­te und wirt­schaft­lich durch­dach­te Lösun­gen, die dau­er­haft Bestand haben und unnö­ti­ge Kon­flik­te ver­mei­den.


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