• Erb­schein und
    Nach­lass
    Rechts­an­walt für Erbrecht

    Erben­stel­lung klä­ren. Nach­lass ord­nen.

  • Rechtsanwalt René Haas in seiner Kanzlei in Mannheim

Erb­schein und
Nach­lass
Rechts­an­walt für Erbrecht

Erben­stel­lung klä­ren. Nach­lass ord­nen.

Ist ein Erb­schein erfor­der­lich – und wer darf jetzt für den Nach­lass han­deln?

Nach einem Todes­fall muss zunächst geklärt wer­den, wer Erbe gewor­den ist, wel­che Unter­la­gen vor­lie­gen und wie die Erben­stel­lung gegen­über Ban­ken, Behör­den oder dem Grund­buch­amt nach­ge­wie­sen wer­den kann. Ein Erb­schein ist dafür nicht in jedem Fall erfor­der­lich.

René Haas prüft Tes­ta­men­te, Erb­ver­trä­ge, Voll­mach­ten und die fami­liä­re Situa­ti­on. Er ord­net ein, wel­cher Nach­weis benö­tigt wird, wer für den Nach­lass han­deln darf und wel­che nächs­ten recht­li­chen Schrit­te sinn­voll sind.

Wann Erb­schein und Nach­lass recht­lich geklärt wer­den soll­ten

Eine recht­li­che Ein­ord­nung ist beson­ders sinn­voll, wenn die Erben­stel­lung unklar ist, Stel­len einen Nach­weis ver­lan­gen oder meh­re­re Betei­lig­te gemein­sam über den Nach­lass ent­schei­den müs­sen.

Sie wis­sen nicht, ob ein Erb­schein benö­tigt wird

Ob ein Erb­schein erfor­der­lich ist, hängt von den vor­han­de­nen Unter­la­gen und dem Zweck des Nach­wei­ses ab. Ein eröff­ne­tes Tes­ta­ment, ein Erb­ver­trag oder eine Voll­macht kann in bestimm­ten Fäl­len aus­rei­chen.

Ban­ken oder Behör­den ver­lan­gen einen Nach­weis

Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Behör­den oder das Grund­buch­amt müs­sen erken­nen kön­nen, wer für den Nach­lass han­deln darf. Wel­che Unter­la­gen dafür genü­gen, soll­te für den kon­kre­ten Vor­gang geprüft wer­den.

Meh­re­re Erben oder Immo­bi­li­en erschwe­ren das Vor­ge­hen

Bei einer Erben­ge­mein­schaft, Immo­bi­li­en oder unkla­ren Ver­mö­gens­wer­ten müs­sen Erb­quo­ten, Hand­lungs­be­fug­nis­se und die erfor­der­li­chen Nach­wei­se früh­zei­tig geklärt wer­den.

Was nach einem Todes­fall recht­lich geprüft wer­den soll­te

Bevor über Kon­ten, Immo­bi­li­en oder ande­re Nach­lass­wer­te ver­fügt wird, soll­ten Erben­stel­lung, vor­han­de­ne Ver­fü­gun­gen, mög­li­che Ver­bind­lich­kei­ten und die Betei­li­gung wei­te­rer Erben geklärt wer­den. Nicht jeder Nach­lass erfor­dert einen Erb­schein, aber jeder Fall braucht einen ver­läss­li­chen Nach­weis und ein abge­stimm­tes Vor­ge­hen.

Erben­stel­lung und geeig­ne­ter Nach­weis

Der Erb­schein weist aus, wer Erbe gewor­den ist und wie groß der jewei­li­ge Erb­teil ist. Je nach Vor­gang kön­nen jedoch auch ein eröff­ne­tes nota­ri­el­les Tes­ta­ment, ein Erb­ver­trag oder eine geeig­ne­te Voll­macht als Nach­weis aus­rei­chen.

Erb­scheins­an­trag und erfor­der­li­che Unter­la­gen

Für den Antrag müs­sen Erb­grund, Erben, Erb­quo­ten und vor­han­de­ne Ver­fü­gun­gen von Todes wegen nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt wer­den. Je nach Fall wer­den ins­be­son­de­re Ster­be­ur­kun­de, Per­so­nen­stand­sur­kun­den, Tes­ta­men­te, Erb­ver­trä­ge und wei­te­re Nach­wei­se benö­tigt.

Annah­me, Aus­schla­gung und Ver­bind­lich­kei­ten

Zum Nach­lass kön­nen neben Ver­mö­gens­wer­ten auch Schul­den und wei­te­re Ver­pflich­tun­gen gehö­ren. Die Aus­schla­gung ist frist­ge­bun­den und grund­sätz­lich nur inner­halb von sechs Wochen mög­lich. Vor einer Annah­me oder weit­rei­chen­den Ver­fü­gung soll­te der Nach­lass des­halb mög­lichst voll­stän­dig geprüft wer­den.

Erben­ge­mein­schaft und gemein­sa­mes Han­deln

Sind meh­re­re Per­so­nen Erben gewor­den, gehört der Nach­lass ihnen gemein­schaft­lich. Ver­wal­tung und Ver­fü­gun­gen über ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de erfor­dern daher grund­sätz­lich ein abge­stimm­tes Vor­ge­hen. Einen gemein­schaft­li­chen Erb­schein kann auch ein ein­zel­ner Mit­er­be bean­tra­gen.

Ent­ste­hen unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen in der Erben­ge­mein­schaft?

Wenn meh­re­re Erben über Immo­bi­li­en, Nach­lass­wer­te oder das wei­te­re Vor­ge­hen ent­schei­den müs­sen, kön­nen per­sön­li­che Bezie­hun­gen und wirt­schaft­li­che Inter­es­sen auf­ein­an­der­tref­fen. Eine Media­ti­on bie­tet einen geschütz­ten Rah­men, um unter­schied­li­che Sicht­wei­sen zu klä­ren und gemein­sam trag­fä­hi­ge Ver­ein­ba­run­gen zu ent­wi­ckeln.

Mehr zu Media­ti­on bei Familien­angelegen­heiten und Erb­schaft →

Häu­fi­ge Fra­gen zu Erb­schein und Nach­lass

Nicht in jedem Fall. Ein eröff­ne­tes nota­ri­el­les Tes­ta­ment oder ein Erb­ver­trag kann zusam­men mit der gericht­li­chen Eröff­nungs­nie­der­schrift als Nach­weis der Erb­fol­ge aus­rei­chen. Bei einem hand­schrift­li­chen Tes­ta­ment oder einer nicht ein­deu­tig gere­gel­ten Erb­fol­ge kann dage­gen zusätz­lich ein Erb­schein erfor­der­lich sein. Ent­schei­dend ist, gegen­über wel­cher Stel­le und für wel­chen Vor­gang die Erben­stel­lung nach­ge­wie­sen wer­den muss.

Ja. Den Antrag auf einen gemein­schaft­li­chen Erb­schein kann grund­sätz­lich auch ein ein­zel­ner Mit­er­be stel­len. Im Antrag müs­sen die wei­te­ren Erben und grund­sätz­lich auch ihre Erb­tei­le ange­ge­ben wer­den. Stellt nicht die gesam­te Erben­ge­mein­schaft den Antrag, muss außer­dem erklärt wer­den, dass die übri­gen Erben die Erb­schaft ange­nom­men haben.

Die erfor­der­li­chen Unter­la­gen hän­gen davon ab, ob sich die Erb­fol­ge aus dem Gesetz, einem Tes­ta­ment oder einem Erb­ver­trag ergibt. Häu­fig benö­tigt wer­den die Ster­be­ur­kun­de, Per­so­nen­stand­sur­kun­den, vor­han­de­ne Tes­ta­men­te oder Erb­ver­trä­ge sowie Anga­ben zu den Erben und ihren Erb­quo­ten. Die Rich­tig­keit bestimm­ter Anga­ben muss regel­mä­ßig vor dem Nach­lass­ge­richt oder einem Notar an Eides statt ver­si­chert wer­den.

Die Kos­ten sind gesetz­lich gere­gelt und rich­ten sich nach dem Wert der Erb­schaft. Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten kön­nen bei der Wert­be­rech­nung grund­sätz­lich berück­sich­tigt wer­den. Wird der Antrag über einen Notar gestellt, kön­nen zusätz­lich Umsatz­steu­er und Aus­la­gen anfal­len. Vor der Bean­tra­gung soll­te des­halb geprüft wer­den, ob ein Erb­schein tat­säch­lich erfor­der­lich ist.

René Haas prüft, wer Erbe gewor­den ist, wel­che Nach­wei­se benö­tigt wer­den und wel­che recht­li­chen Schrit­te nach einem Todes­fall anste­hen. Er ord­net vor­han­de­ne Tes­ta­men­te, fami­liä­re Ver­hält­nis­se und Nach­lass­wer­te ver­ständ­lich ein und unter­stützt Sie beim wei­te­ren Vor­ge­hen. Die Bera­tung ist per­sön­lich in Mann­heim, tele­fo­nisch oder digi­tal mög­lich.


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René Haas

Rechts­an­walt in Mann­heim
Fach­an­walt für Familien­recht
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Seit rund 20 Jah­ren beglei­te ich Men­schen, wenn Fami­lie, Ver­mö­gen und Ver­ant­wor­tung neu geord­net wer­den müs­sen. In belas­ten­den Situa­tio­nen gebe ich Ori­en­tie­rung, ent­wick­le eine vor­aus­schau­en­de Stra­te­gie und blei­be per­sön­lich an Ihrer Sei­te.

Mein Ziel sind recht­lich fun­dier­te und wirt­schaft­lich durch­dach­te Lösun­gen, die dau­er­haft Bestand haben und unnö­ti­ge Kon­flik­te ver­mei­den.


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